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| Festnetz | Internet | Mobilfunk | Handy & Co. | Meldung | Meinung | Service | 14.02.2012 |
BGH: Bei Domains gilt "First come, first served"20.02.2009
15:45 Urteil bestätigt Vorrang einer früheren Domainregistrierung
Unternehmen können nicht die Löschung einer
bereits früher registrierten Internetadresse mit ihrem Firmenkürzel
verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe
entschieden.
Nach dem heute veröffentlichten Urteil hat die Registrierung eines Domainnamens Vorrang: Ein Unternehmen, dessen Name erst danach entstanden ist, kann nicht die Löschung der Internetadresse verlangen, selbst wenn dabei sein Firmenname verwendet wird. Damit gab der BGH einem Unternehmen teilweise Recht, dass mehrere tausend Domainnamen für sich hatte registrieren lassen, um sie später zu verkaufen - darunter auch die Adresse ahd.de. Eine Computerfirma, die seit 2001 mit der Abkürzung "ahd" auf dem Markt ist, wollte nun die Löschung der bereits 1997 registrierten Adresse durchsetzen. (Az: I ZR 135/06 vom 19. Februar 2009) Nach den Worten des BGH darf der Domainhändler zwar das Kürzel "ahd" nicht dazu einsetzen, um der Computerfirma Konkurrenz zu machen - etwa durch den Handel mit Hard- und Software. Die frühere Registrierung der Domain erlaube allein die Nutzung der Internetadresse, nicht aber eine Geschäftstätigkeit unter der Unternehmensbezeichnung "ahd". First come, first servedDennoch hat "ahd" keinen Anspruch auf die .de-Adresse mit ihrem Kürzel. Nach der BGH-Rechtsprechung gelte der Prioritätsgrundsatz bei der Registrierung ziemlich "rigoros", erklärte der Senatsvorsitzende Alfred Bergmann in der Verhandlung. Nach einem Urteil vom April 2008 ist eine Ausnahme von diesem Prinzip zwar in Fällen des Rechtsmissbrauchs denkbar, etwa dann, wenn Internetadressen "ohne ernsthaften Benutzungswillen" registriert werden, um sie sich hinterher abkaufen zu lassen. Einen solchen Missbrauch hatte die ahd-Anwältin dem Domainhändler vorgeworfen - er habe während der Auseinandersetzung regelrecht "Druck" gegen die Firma aufgebaut. Der BGH hingegen sah im konkreten Fall - trotz der massenhaften Registrierung von Adressen - keine Anhaltspunkte für ein missbräuchliches Verhalten.
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dpa / Marc Kessler
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