Die
Bundesnetzagentur darf zugeteilte
Auskunftsrufnummern nach dem Format 118xy
wieder entziehen, werden diese von den Inhabern nicht genutzt. Das hat nach einem
Bericht der Branchenzeitschrift
TeleTalk
das Oberverwaltungsgericht Münster
entschieden. (Az: 13 A 1194/08).
Mit der Zuteilung bekommen die Inhaber der Rufnummern die Auflage, die Rufnummer
binnen 90 Tagen zu nutzen und jederzeit erreichbar zu schalten. Dem betroffenen Inhaber
sei dieses nicht gelungen, obwohl der TeleTalk-Angaben zufolge sogar drei Jahre Zeit
gehabt hätte. Es spiele keine Rolle, warum die Rufnummer nicht genutzt werden konnte.
Auskunftsdienste werden in Deutschland generell unter der Gasse 118xy geschaltet,
inzwischen aber auch oft für Vermittlungsdienste fragwürdiger Dienste genutzt.
Regulatortisch vorgegeben ist jedoch, dass unter jeder geschalteten Rufnummer
auch eine Telefonauskunft möglich sein muss. Dies war in der Vergangenheit auch schon
Anbietern wie etwas Telekontor zum
Verhängnis geworden, die unter dieser Rufnummer direkt ihre
Premiumdienste erreichbar gemacht hatten.
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