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| Festnetz | Internet | Mobilfunk | Handy & Co. | Meldung | Meinung | Service | 14.02.2012 |
Editorial: Telefonieren verboten16.11.2008
17:50 Einschränkungen bei Telefon-Flatrates immer fraglicher
o2-Chef Rudolf Gröger erklärte
auf der CeBIT 2006, dass eine Flatrate eine
Wette auf das Nutzungsverhalten der Kunden sei.
Würden die Kunden zuviel telefonieren, verliere der Anbieter,
andernfalls der Kunde. Damit begründete Gröger, dass
o2 unter
seiner Ägide keine Flatrates anbot. Die Konkurrenz bewies dann
in den Folgemonaten, dass die Wette zu ihren Gunsten aufgeht,
und Gröger musste gut ein Jahr später
gehen.
Ähnlich wie die Spielcasinos, die durch zahlreiche Maßnahmen sicherstellen, dass die Wetten im Durchschnitt stets zu ihren Gunsten aufgehen, waren aber auch die Anbieter nicht untätig. Power-Usern, also diejenigen, die die jeweilige Flatrate am allernötigsten hätten, wird mit allerlei legalen, halblegalen und zuweilen auch illegalen Tricks der Spaß an der Flatrate verleidet, wenn sie gar nicht ganz aus dem Vertrag gedrängt werden. Wer hingegen nur wenig telefoniert, kann sich sicher sein, dass nie ein Kundenberater anruft, um die eigentlich unnötige Flatrate-Option im gegenseitigem Einvernehmen zu streichen. Unliebsame Nummern blockierenSo berichteten wir Anfang des Jahres, dass o2 die Anwahl einiger Chat-Hotlines und Calling-Card-Einwahlnummern limitiert hat, getreu dem Prinzip: "Mit der Zahl der Leitungen beschränken wir auch die maximal anfallenden Kosten". Dieser Logik konnten sich die anderen Anbieter nicht entziehen, und so folgten mittlerweile E-Plus, Vodafone und 1&1. Letztere blockieren beispielsweise den Callthrough-Dienst PeterZahlt und den Telefonkonferenz-Dienst TalkYoo. Besonders pikant sind die AGB, in denen sich 1&1 gar die fristlose Kündigung von Nutzern vorbehält, die per Telefonie-Flatrate Rufnummern anrufen, die nicht "dem Aufbau von direkten Sprach- oder Faxverbindungen zu anderen Teilnehmern" dienen. In den Folgesätzen wird das Telefonieren mit Services für Chat, Callthrough, Call by Call, Call Back, Konferenzdienste, Internet by Call, u.ä ausdrücklich verboten. Doch nach der allgemeinen Regel wäre es ebenso unzulässig, einen Anrufbeantworter zur Fernabfrage anzurufen oder eine Firmen-Zentralnummer, um sich mit einem bestimmten Mitarbeiter verbinden zu lassen. Schließlich handelt es sich im ersten Fall um eine Verbindung mit einer Maschine, keinem Teilnehmer, und im zweiten Fall um einen weiterverbundenen, also indirekten Anruf. Zusätzlich verlangt 1&1, dass der Kunde die verbotenen Telefonate per normaler Preisliste bezahlt, in der Regel also wie ein normales Orts- oder Ferngspräch ohne Flatrate. Diese doppelte Sanktion - Bezahlung der Verbindungen und Androhung der außerordentlichen Kündigung - ist für den Kunden aber vielleicht sogar gut, denn sie könnte zur Folge haben, dass diese AGB-Klausel insgesamt als ungültig erachtet wird, weil sie den Kunden unangemessen benachteiligt. Selbst dann, wenn man das umfassende Verbot der Telefonate zu bestimmten Rufnummern wegen der Gefahr des Missbrauchs einer Flatrate toleriert, würde eine Sanktion (Bezahlung oder Kündigung) langen; beider bedarf es nicht. Verwunderlich nur, warum sich 1&1 nicht an seine eigenen AGB hält, also dem Kunden, der bei PeterZahlt oder TalkYoo anruft, kündigt und/oder die Minuten nachberechnet, sondern stattdessen einen dritten Weg wählt und die Anwahl blockiert. Vielleicht glaubt der Anbieter selbst nicht an die Durchsetzbarkeit seiner AGB-Regeln und verhindert lieber per Sperre, dass strittige Verbindungen überhaupt erst entstehen. Freilich: Bestimmte Nummern nicht oder nur eingeschränkt anrufen zu können, ist durchaus als Mangel zu werten. Wenn also jemand fristlos kündigen sollte, dann nicht der Anbieter, sondern der gegängelte Kunde, der nicht mehr den Chat mit seinen Freunden oder die Telefonkonferenz mit seinen Geschäftspartnern erreichen kann. Vorher sollte der Kunde noch eine Mahnung an den Anbieter schicken, mit der Aufforderung, den Mangel binnen einer gesetzten Frist abzustellen, und der Androhung der Kündigung, falls die Beseitigung unterbleibt. Weitere Editorials
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