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| Festnetz | Internet | Mobilfunk | Handy & Co. | Meldung | Meinung | Service | 15.02.2012 |
Private Internet-Nutzung am Arbeitsplatz: Eine Frage des Maßes02.11.2008
13:15 "Betriebliche Übung" hat Vorrang vor Bestimmungen im ArbeitsvertragInhaltsverzeichnis:1. "Arbeitgeber haben ein berechtigtes Interesse an Kontrolle"2. "Arbeitnehmer sollten mal nach rechts und links gucken"
Heimlich überwachte Mitarbeiter bei der Deutschen Telekom, Lidl, Schlecker
oder Burger King: Fälle wie diese haben die Diskussion um den Datenschutz am Arbeitsplatz neu entfacht.
Mancher Arbeitnehmer fragt sich seitdem, ob und wie stark sein Chef seine Tätigkeiten während der
Arbeitszeit überwacht - und auf welche Weise. Überprüft der Chef zum Beispiel, welche Websites sein
Mitarbeiter während der Arbeitszeit ansurft oder liest er seine vom Firmenaccount beantworteten privaten
E-Mails mit? Eine private Nutzung des Internets am Arbeitsplatz sollten sich Arbeitnehmer gut überlegen,
wenn sie weiterhin im Job fest im Sattel sitzen wollen. Was erlaubt ist und was nicht, ist dabei nicht
immer klar definiert, da es an speziellen Gesetzen mangelt. Wir haben bei
Maik Wünsche, Fachanwalt
für Arbeitsrecht in der Kanzlei
Hauenschild, Schütt & Wünsche
in Hamburg, nachgefragt, worauf Angestellte bei der Internet-Nutzung am Arbeitsplatz achten sollten und
welche Überwachungsmaßnahmen durch ihren Arbeitgeber sie hinnehmen müssen.
nächste Seite: "Arbeitnehmer sollten mal nach rechts und links gucken"
Viele Arbeitnehmer sind verunsichert, ob sie von ihrem Chef überwacht werden. Auf welche Weise und in welchem Maße darf denn ein Arbeitgeber seine Angestellten überhaupt kontrollieren?
Zunächst einmal muss man hier grundsätzlich differenzieren, ob es sich bei den Angelegenheiten, die der Arbeitgeber kontrollieren möchte, um solche beruflicher Natur oder eher private Angelegenheiten handelt. Soweit es die persönlichen Angelegenheiten eines Arbeitnehmers betrifft, darf der Arbeitgeber weder überwachen noch kontrollieren. Etwas Anderes gilt selbstverständlich für die direkte Berufsausübung eines Arbeitnehmers; hier wird sie oder er akzeptieren müssen, dass Vorgesetzte oder der Chef selbst einen genauen Blick auf die Tätigkeiten werfen. Insoweit ist die Beantwortung dieser Frage noch unproblematisch. Wann wird es denn problematisch?Schwierig wird es in den zahlreichen Grenzbereichen zwischen Privat- und Berufsleben. Wenn sich diese überschneiden, wie beispielsweise bei dem Empfang privater E-Mails auf einem Firmen-Account, muss der genaue Einzelfall geprüft werden und zwischen den widerstreitenden Interessen des Arbeitgebers an einer gewissen Kontrolle seiner Arbeitnehmer und des Mitarbeiters auf seine Privatsphäre abgewogen werden. Um dies einmal plastisch zu machen, nehmen wir doch das Beispiel der viel diskutierten Videoüberwachung: Arbeitnehmer werden es sicherlich akzeptieren müssen, dass in dem Kassenbereich eines stark unter Ladendiebstahl leidenden Geschäfts eine offene Videoüberwachung installiert wird. In anderen Bereichen einer Firma dürfte eine solche dagegen nur in Einzelfällen verhältnismäßig sein, wenn zuvor alle anderen möglichen und gegenüber den Mitarbeitern sozusagen milderen Mittel ausgeschöpft wurden. Absolut unzulässig ist die Anbringung von Kameras dagegen am Arbeitsplatz im Privat- oder gar im Intimbereich, wie etwa in Wasch- oder sogar Toilettenräumen. Können sich Angestellte gegen eine Überwachung durch ihren Chef wehren? Wie gehen sie am besten vor, wenn sie bloß einen Verdacht haben, dass ihr Chef gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt?Selbstverständlich können sich Arbeitnehmer gegen Maßnahmen ihrer Vorgesetzten oder ihres Chefs wehren, wenn diese rechtswidrig sind. Da jedoch ein Vorgehen gegen den eigenen Arbeitgeber sicherlich immer etwas heikel ist, insbesondere wenn nur ein Verdacht vorliegt, möchte ich unbedingt anraten, zunächst zu versuchen, in einem freundlichen Gespräch die Missstände anzusprechen und auszuräumen. Wenn in der Firma ein Betriebsrat vorhanden ist, sollte der Arbeitnehmer – auch um sein eigenes Standing gegenüber dem Arbeitgeber zu schützen – den Weg über die Mitarbeitervertretung suchen. Soweit all dies jedoch nicht hilft und der Arbeitgeber hartnäckig bleibt, kann selbstverständlich auch das örtlich zuständige Arbeitsgericht mit der Überprüfung der Angelegenheit betraut werden. Und die Konsequenzen für den Arbeitgeber?Die Konsequenzen für einen Arbeitgeber können durchaus hart sein: Geht er mit seiner Mitarbeiterüberwachung zu weit, so kann dies Bußgelder und sogar strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Der betroffene Arbeitnehmer kann unter Umständen Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen stellen. Wie sieht die aktuelle Rechtslage beim privaten Surfen im Internet, beim Empfang von privaten E-Mails unter der Firmenadresse oder bei privaten Telefonaten über den Firmenanschluss am Arbeitsplatz aus?Gibt es hierfür vom Arbeitgeber eine Erlaubnis oder aber – was nach einer gewissen Dauer rechtlich die gleiche Wirkung hat – wird dies vom Arbeitgeber geduldet, so ist eine Nutzung des Telefons und des Internets dem Arbeitnehmer im normalen, betriebsüblichen und nicht arbeitgeberschädigenden Umfang zulässig. Dabei muss jedoch insbesondere darauf geachtet werden, dass die Erfüllung der Arbeitsleistung hiervon nicht beeinträchtigt wird. Und wenn es keine Erlaubnis oder Duldung gibt?Gibt es dagegen keine Erlaubnis oder Duldung durch den Arbeitgeber oder hat dieser sogar ausdrücklich private Telefonate, das private Surfen im Internet und den Empfang von nicht beruflichen E-Mails untersagt – beispielsweise im Arbeitsvertrag – muss sich ein Mitarbeiter hieran zwingend halten, wenn er arbeitsrechtliche Konsequenzen vermeiden will. Ausnahmen gelten hier nur in besonderen Notlagen oder bei einer sogenannten dienstlichen Veranlassung der privaten Nutzung – beispielsweise der Anruf zu Hause, dass man sich aufgrund von Überstunden verspäten wird. Abschließend muss hierzu noch auf Folgendes hingewiesen werden, da dies tatsächlich eine häufige Praxis in Firmen ist: Im Arbeitsvertrag ist zwar privates Surfen, E-Mailen und Telefonieren verboten, tatsächlich duldet der Arbeitgeber dies aber bei seinen Mitarbeitern schon seit Monaten und Jahren. In einem solchen Fall ist eine betriebliche Übung entstanden, die dem Arbeitnehmer einen sozialadäquaten Nutzungsumfang, wie vorher beschrieben, erlaubt.
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