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Urteil: Telekom muss weiterhin Call by Call ermöglichen

30.10.2008
10:27

Bundesverwaltungsgericht bestätigt Verfügung der Bundesnetzagentur

Die Deutsche Telekom ist mit ihrem Versuch, ihre lästige Verpflichtung zur Durchleitung zu Call-by-Call-Vorwahlen loszuwerden, weiterhin erfolglos geblieben. Wie das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute mitteilt, hat es noch gestern eine Regulierungsverfügung der Bundesnetzagentur weitgehend bestätigt, in der diese Behörde der Deutschen Telekom Verpflichtungen in Bezug auf Anschlüsse und Verbindungen im Festnetzbereich auferlegt hat. (Az: BVerwG 6 C 38.07 - Urteil vom 29. Oktober 2008)

Die Bundesnetzagentur hat in der angefochtenen Verfügung festgestellt, dass die Deutsche Telekom auf dem Markt für den Zugang zum öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten und auf dem Markt für Inlandsgespräche, die über das Festnetz geführt werden, noch immer über beträchtliche Marktmacht verfügt. Deshalb hat sie das Unternehmen u.a. verpflichtet, seinen Teilnehmern den Zugang zu anderen Telefondienstanbietern im Wege der Betreiberauswahl durch Wählen einer bestimmten Vorwahlnummer (bzw. der Betreibervorauswahl durch festes Programmieren der Vorwahlnummer) zu ermöglichen. Außerdem hat sie Anordnungen getroffen, die eine wirksame Kontrolle der Anschluss- und Verbindungsentgelte sicherstellen sollen.

Die Deutsche Telekom, die zusammen mit zwei Tochterunternehmen Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits ist, wehrte sich gegen diese Regulierungsverfügung. Jedenfalls wollte sie so genannte Systemlösungen, die sie mit einzelnen Kunden individuell aushandelt, von der Regulierung ausgenommen wissen. Schon das Verwaltungsgericht Köln wies die Klage im Wesentlichen ab. Auch die Revision des klagenden Unternehmens blieb weitgehend ohne Erfolg. Die Bundesnetzagentur sei rechtsfehlerfrei zu der Einschätzung gelangt, dass die Deutsche Telekom die Märkte für Festnetzanschlüsse und für Inlandsgespräche beherrsche. Das daraus folgende Bedürfnis nach Regulierung dieser Märkte bestünde im Grundsatz unabhängig davon, ob die Deutsche Telekom die betreffenden Leistungen standardmäßig anbiete oder im Einzelfall individuell aushandele. Daher wurde dem klagenden Unternehmen zu Recht die Verpflichtung zur Betreiberauswahl auferlegt. Aufgrund dieser Auswahlmöglichkeit, die den Telefonkunden schon vor Erlass der nun umstrittenen Regulierungsverfügung eröffnet worden war, habe sich im Bereich der Telefonverbindungen ein gewisses Maß an Wettbewerb entwickeln können, das beim Wegfall dieser Option gefährdet wäre. Auch die behördliche Kontrolle der Anschluss- und Verbindungsentgelte ist im Interesse der Telefonkunden erforderlich, wie die Bundesnetzagentur plausibel machen konnte.

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RE: Sperre bei Vertragswechsel dandy85 07.11.08 11:52
RE: Sperre bei Vertragswechsel julobaer 07.11.08 11:45
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