Autofahrer dürfen am
Lenkrad auch dann nicht zum
Mobiltelefon greifen, wenn sie ihr
Handy lediglich als
Navigationshilfe nutzen wollen. Das entschied das Oberlandesgericht
(OLG) Köln in einem heute veröffentlichten Beschluss (Az. 81 Ss-OWi 49/08).
Ein Autofahrer war vom Amtsgericht Bonn wegen der Handynutzung zu
einer Geldbuße von 70 Euro verurteilt worden. Der Mann hatte
behauptet, das Handy während der Fahrt nicht zum Telefonieren aus
seiner Brusttasche genommen zu haben, sondern die Funktion als
Navigationssystem zu nutzen.
Der 1. Strafsenat des OLG ließ die Beschwerde des Autofahrers
nicht zur Entscheidung zu. Die Kölner Richter verwiesen auf die
Straßenverkehrsordnung, laut der die Benutzung eines Mobiltelefons
während der Fahrt untersagt ist, wenn der Fahrer das Gerät hierfür
aufnimmt oder hält. Der Begriff der Benutzung schließt nach Meinung
des Gerichts sämtliche Bedienfunktionen ein. Dies umfasse
ausdrücklich auch die Möglichkeiten zur Speicherung, Verarbeitung und
Darstellung von Daten, die von Handys neuerer Bauart zur Verfügung
gestellt werden.
Die Nutzung als Navigationshilfe beinhalte einen Datenabruf und
damit eine Kommunikation im weiteren Sinne, befanden die Richter. Der
Autofahrer nehme das Gerät in die Hand, werde abgelenkt und könne die
Hände vorübergehend nicht am Steuer halten.
Anders könne es bei einer "reinen Ortsverlagerung" des
Mobiltelefons im Auto sein, die keinen konkreten Bezug zu einer der
bestimmten Bedienfunktion habe. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
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