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| Festnetz | Internet | Mobilfunk | Handy & Co. | Meldung | Meinung | Service | 15.02.2012 |
Urteil in Wien: Roaming im Inland ist nicht Vertrags-Bestandteil09.07.2008
20:05 Österreicherin muss im Inland keine Roaminggebühren bezahlen
Eine Österreicherin hat vor dem Bezirksgericht Wien-Donaustadt gegen den
Mobilfunknetzbetreiber One (Orange) gewonnen. Sie muss nun für innerhalb Österreichs
in Grenznähe geführte Gespräche keine Roaminggebühren
bezahlen, obwohl die Verbindungen über ein ungarisches Mobilfunknetz geführt wurden.
"Ein redlicher Nutzer eines Mobilfunktelefons muss damit rechnen, im Ausland zu einem erhöhten Tarif zu telefonieren, nicht jedoch damit im Inland zum Auslandstarif zu telefonieren", heißt es in der Begründung des Urteils (33 C 579/07 f). One hat mitgeteilt hat, kein Rechtsmittel ergreifen zu wollen. Dadurch wird das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig, bleibt aber für andere Gerichte unverbindlich. Die österreichische Dame hatte bei One zwei Mobiltelefone und einen mobilen Breitbandanschluss. Ihr minderjähriger Sohn nutzte eines der Handys auf einer Projektwoche seiner Schule im Mai 2007, wobei er sich einige Tage im Burgenland in Grenznähe zu Ungarn aufhielt. Ohne es zu wissen, telefonierte er dabei in einem über die Grenze sendenden ungarischen Netz. One verrechnete dafür 320 Euro, was die Mutter nicht bezahlen wollte. Sie überwies nur die unstrittigen Beträge. Vertrag schließt nicht Roaming im Inland einIhr Rechnungseinspruch wurde von One im Juni 2007 zurückgewiesen. Bereits einen Tag nach Eingehen des entsprechenden Briefes deaktivierte One alle drei Anschlüsse. Die Kundin war darüber so verärgert, dass sie vom Vertrag zurücktrat. Der Netzbetreiber reagierte mit einer noch höheren Forderung: Nun solle die Wienerin auch noch die Grundentgelte bis zum Ende der 24-monatigen Mindestvertragsdauer zahlen. Man sah sich vor Gericht wieder. One verlangte über 1 550 Euro zuzüglich Zinsen, blitzte jedoch ab. "Bei Vertragsabschluss gibt der redliche Nutzer eines Mobilfunknetzes die Einwilligung, die im Inland anfallenden Entgelte eines des Mobilfunkbetreibers sowie die im Ausland anfallenden Entgelte eines Roamingpartners zu begleichen", erläuterte das Gericht, "Dieser Vertragsabschluss beinhaltet jedoch nicht zugleich die Willenserklärung im Inland einen Vertrag mit einem Roamingpartner im Ausland abschließen zu wollen. Der Vertrag mit dem Roamingpartner kann nur dann konkludent zustande kommen, wenn dem Nutzer bewusst ist und ihn kein vernünftiger Grund daran zweifeln lässt, dass er mit einem Mobilfunknetzbetreiber im Ausland kontrahiert." Fehlende Info-SMS nicht wesentlich für UrteilDer Sohn der Kundin hatte keine SMS mit Roaming-Informationen erhalten und auch auf dem Display keinen Hinweis auf das Roaming wahrgenommen. Der Anwalt seiner Mutter, Gerald Gries von der Kanzlei "Siemer Siegl Füreder und Partner", glaubt jedoch, dass das Gericht genauso entschieden hätte, wenn der Bub Informations-SMS bekommen hätte. Schließlich bekomme man diese Information nur einmal bei der ersten Einbuchung im fremden Netz und nicht bei jeder Nutzung. Auch auf die Grundentgelte bis zum Ende der Mindestvertragsdauer hat One im vorliegenden Fall keinen Anspruch. Denn die Frau trat nicht grundlos vom Vertrag zurück, sondern aufgrund der erfolgten Anschlusssperre. Diese Sperre hätte laut Allgemeinen Geschäftsbedingungen von One aber frühestens zwei Wochen nach Mahnung und Androhung einer Sperre erfolgen dürfen, und nicht schon einen Tag nach Zustellung der Antwort auf den Rechnungseinspruch. Daher erfolgte der Vertragsrücktritt der Dame zu Recht und One kann keine weiteren Grundgebühren in Rechnung stellen. Daniel AJ Sokolov / Thomas Michel
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