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| Festnetz | Internet | Mobilfunk | Handy & Co. | Meldung | Meinung | Service | 15.02.2012 |
Urteil: Keine Haftung bei unberechtigter WLAN-Nutzung09.07.2008
09:40 Uneingeschränkte Haftung für unbekannte Dritte geht zu weit
WLAN-Router sind praktisch, denn sie ermöglichen es, ohne Kabelsalat ins Internet zu kommen. Im Zeitalter der Internet-Flatrate wurde es auch möglich, den Zugang per WLAN-Router ganz einfach mit anderen zu teilen. Einige Firmen wie Fon machten dieses unkomplizierte Verfahren sogar zum Geschäftsmodell, indem sie kostenlose WLAN-Router an Interessierte verteilten, um den Mitgliedern ihrer Community ein möglichst flächendeckendes WLAN-Netz für einen günstigen Internetzugang zu schaffen.
Doch die Sache bekam schnell einen Haken: Wird ein Internetzugang per WLAN unberechtigt genutzt, etwa um illegale Inhalte herunterzuladen, dann kann der Besitzer des Anschlusses dafür in Haftung genommen werden - auch wenn er von der unberechtigten Nutzung seines Anschlusses durch Dritte gar nichts mitbekommen hat. Entsprechende Urteile sorgten für Erschrecken und Ernüchterung. Urteil der Vorinstanz aufgehoben
Nun hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zu der Frage der Einstandspflicht bei der
unberechtigten Nutzung einer WLAN-Verbindung Stellung genommen und kommt zu einem anderen Urteil (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 1.7.2008, Aktenzeichen 11 U 52/07): Das Gericht sieht nämlich keine Einstandspflicht des Anschlussinhabers und hob ein entsprechendes Urteil der Vorinstanz auf. In dem Fall ging es um Folgendes:
Die Klägerin hatte festgestellt, dass ein Nutzer unter der IP-Adresse des Beklagten einen ihrer Tonträger auf einer Internet-Tauschbörse zum Download anbot. Mit der Klage hat sie Unterlassung sowie Schadensersatz begehrt. Sie hatte geltend gemacht, der Beklagte eröffne als Inhaber eines Internetanschlusses eine Gefahrenquelle und habe daher sicherzustellen, dass sein Anschluss nicht durch Dritte für Rechtsverletzungen genutzt werde. In den Medien werde immer wieder über die missbräuchliche Nutzung von WLAN-Verbindungen berichtet. Der Beklagte hätte daher Sicherheitsvorkehrungen treffen müssen, wie die Sicherung des Routers durch ein individualisiertes Passwort, den Einsatz der besonderen Verschlüsselungsmethode WPA 2 und den Verzicht einer Aufstellung des Routers am Fenster oder Außenwänden. Der Beklagte hatte sich dahin eingelassen, er sei zum Zeitpunkt des Vorfalls urlaubsabwesend gewesen und kein Dritter habe Zugang zu seinem PC gehabt. Das Landgericht hatte der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Es hatte dahinstehen lassen, ob der Beklagte die Verletzungshandlung selbst begangen hat, weil nicht auszuschließen sei, dass die Rechtsverletzung durch andere, nicht bekannte Dritte erfolgt sei. Für diese habe der Beklagte aber einzustehen. Uneingeschränkte Haftung für unbekannte Dritte geht zu weitAuf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht dieses Urteil nun aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass der Beklagte nicht als Störer hafte. Selbst wenn man - wie ein Teil der Rechtsprechung - eine anlassunabhängige Überwachungspflicht des Anschlussinhabers - z.B. für Familienangehörige - annehme, gehe eine uneingeschränkte Haftung des WLAN-Anschlussinhabers deutlich weiter, weil er für das vorsätzliche Verhalten beliebiger Dritter einstehen müsse, die mit ihm in keinerlei Verbindung stünden. Dies sei bedenklich, weil die jeden in eigener Verantwortung Handelnden treffende Pflicht, sich recht- und gesetzmäßig zu verhalten, nicht mit Hilfe der Störerhaftung über Gebühr auf Dritte ausgedehnt werden dürfe. Eine Störerhaftung komme danach nur in Betracht, wenn Prüfungspflichten verletzt worden seien. Dies wiederum setze konkrete Anhaltspunkte für rechtswidrige Handlungen Dritter voraus. Auch der WLAN-Anschlussbetreiber im privaten Bereich hafte daher nicht wegen der abstrakten Gefahr eines Missbrauchs seines Anschlusses von außen, sondern erst, wenn konkrete Anhaltspunkte hierfür bestünden. Solche konkreten Anhaltspunkte hätten für den Beklagten nicht vorgelegen. Die Behauptung der Klägerin, das Risiko, dass Dritte sich über einen fremden WLAN-Anschluss Zugang zum Internet verschafften, sei allgemein bekannt, sei zweifelhaft und im Übrigen viel zu ungenau, als dass sich daraus Rückschlüsse auf das tatsächlich bestehende Risiko herleiten ließen. Darüber hinaus erschienen dem Oberlandesgericht die von der Klägerin für erforderlich gehaltenen Sicherungsmaßnahmen unverhältnismäßig. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, da der Senat die Revision zugelassen hat. Das Urteil kann in Kürze im Volltext unter www.rechtsprechung.hessen.de abgerufen werden.
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