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| Festnetz | Internet | Mobilfunk | Handy & Co. | Meldung | Meinung | Service | 15.02.2012 |
"Tastendruckmodell" bei Telefonwerbung im Eilverfahren endgültig gescheitert25.06.2008
15:40 Beschluss des Oberverwaltungsgericht Münster ist nicht mehr anfechtbar
Das so genannte Tastendruckmodell bei
Telefonwerbung bleibt verboten. Die
Weiterleitung von Computeranrufen per Tastendruck auf eine kostenpflichtige
Nummer verstoße gegen das Telekommunikationsgesetz und das Gesetz gegen
den unlauteren Wettbewerb, befand das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster
heute in einem unanfechtbaren Beschluss. Der OVG-Senat wies damit die
Beschwerde eines Unternehmens gegen eine
Entscheidung des Verwaltungsgerichts
Köln zurück, das im Eilverfahren eine Verbotsverfügung der
Bundesnetzagentur wegen Rufnummernmissbrauchs
gegen die Firma bestätigt hatte. (Az. 13 B 668/08)
Die Telekommunikationsfirma hatte nach Gerichtsangaben im Auftrag von Kunden mit Telefoncomputern bei Verbrauchern angerufen und über Bandansagen mitteilt, dass der Angerufene einen Preis gewonnen habe. Um Näheres zu erfahren, solle er eine Taste oder eine Tastenkombination drücken, um die Verbindung zu einem Mehrwertdienst unter einer 0900-Nummer herzustellen. Nach dem Tastendruck wurde das Gespräch an diese kostenpflichtige Nummer weitergeleitet. Damit habe das Unternehmen "unzulässige R-Gespräche veranlasst", entschied das OVG. Zudem stelle Werbung mit Hilfe automatischer Anrufmaschinen eine unzumutbare Belästigung dar, wenn keine Einwilligung des Adressaten vorliege. AFP / Thorsten Neuhetzki
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