Die
Bundesnetzagentur hat jetzt erstmals
im Rahmen einer Verfügung
verbindliche Mindeststandards
für den
Einzelverbindungsnachweis festgelegt.
Dies war nach der
Änderung des Telekommunikationsgesetzes möglich geworden. Der
Verbraucher
hat einen Anspruch auf eine nach Einzelverbindungen aufgeschlüsselte
Rechnung, wenn er diese zuvor bei seinem Anbieter
beauftragt hat. Erstmals gilt dieser Anspruch auch für Datendienste,
wie Internetverbindungen aber auch
SMS.
Festgelegt wurden zum einen die notwendigen Angaben und zum anderen
die Form des Standardnachweises, die im Wesentlichen innerhalb der
nächsten sechs Monate umzusetzen sind.
Zwingende Angabe ist neben dem Datum und der Rufnummer des
Nutzers auch die Zielnummer des Telekommunikationsvorgangs. Wie bisher gilt:
Wünscht der Kunde die komplette Rufnummer, muss diese
ausgewiesen werden. Hat er die Kürzung der Nummer beauftragt,
ist die Zielnummer um drei Ziffern verkürzt auszuweisen. Bei der Nutzung von SMS- oder
MMS-Diensten ist in der Regel die Zielnummer, die durch den Nutzer
angewählt wird, auszuweisen.
Bei Internetverbindungen, die nicht nach Zeit sondern nach Volumen abgerechnet
werden, besteht für das genutzte Datenvolumen
eine Nachweispflicht - und zwar mindestens auf Tagesbasis. Bei Kontingenten ist ein vollständiger
Nachweis vorgesehen, sobald das Kontingent überschritten wird und eine
Einzelabrechnung erfolgt. Allerdings: Wird das Kontingent nicht ausgeschöpft,
müssen die Verbindungen nicht ausgewiesen werden. Somit hat der Nutzer keine
Möglichkeit zu prüfen, wie viel Freivolumen oder Freiminuten er
noch gehabt hätte
Bei Flatrates muss generell
kein detaillierter Ausweis erstellt werden, da dieser zur Prüfung der
Rechnung nicht notwendig ist. Bei Schmalbandverbindungen über
Internet by Call
muss der Anbieter künftig ebenfalls die Zielrufnummer angeben.
Beim
Call by Call muss zur
Transparenzsteigerung für den Verbraucher die genutzte Kennzahl im
Einzelverbindungsnachweis angegeben werden. Diese Regelung ist in
zwölf Monaten umzusetzen.
Für die Form der Angaben wurden verschiedene Festlegungen getroffen

Der Einzelverbindungsnachweis ist auf Verlangen des Teilnehmers
grundsätzlich kostenlos in Papierform zu erbringen.
Schließt der Teilnehmer den Vertrag über das Internet ab oder werden
regelmäßig Verbindungen zum
Internet abgerechnet, kann der Einzelverbindungsnachweis in elektronischer
Form unentgeltlich als Standard bereitgestellt werden. In diesem Fall ist auf
Verlangen des Kunden der Einzelverbindungsnachweis in Papierform
bereitzustellen, für den der Anbieter ein "an den Bereitstellungskosten
orientiertes Entgelt" verlangen kann.
Im Falle der elektronischen Bereitstellung des EVN
muss der Nutzer per SMS oder E-Mail benachrichtigt werden. Wird dem
Kunden der Anschluss gesperrt, so kann er den
Einzelverbindungsnachweis kostenlos in Papierform verlangen.
"Die neuen Regelungen schaffen einen angemessenen Ausgleich zwischen
den Bedürfnissen der Verbraucher und aktuellen Entwicklungen auf dem
Festnetz- und Mobilfunkmarkt. Sie sichern langjährig bewährte Standards und
sind entwicklungsoffen für neue, innovative Produkte", meint Matthias Kurth,
Präsident der Bundesnetzagentur.
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