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01075 Telecom: Schweizgespräch darf keine 39,99 Euro pro Minute kosten

11.04.2008
11:37

01075-Kunde sollte für knapp 6 Minuten 241,32 Euro zahlen

Die 2. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden hat in einem Berufungsverfahren das Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden in der Sache bestätigt. Demnach muss ein Kunde aus Bonn, der eine Telefonnummer in der Schweiz über die 01075 von 01075 Telecom angerufen hatte, für sein sechs Minuten und vier Sekunden dauerndes Gespräch nur 3,85 Euro, nicht aber 241,32 Euro zahlen.

Bei der Nummer in der Schweiz handelt es sich um eine so genannte Gebührenteilungsnummer, vergleichbar mit der deutschen 0180-Gasse. Die Anwahl dieser Nummern kostet in der Regel mehr als ein normales Festnetzgespräch. 01075 Telecom brachte vor, als Anbieter müsse man bereits mehr 30 Euro netto pro Minute an den Dienstleister, an den man das Gespräch übergebe, zahlen. Das Amtsgericht Wiesbaden urteilte, dem betroffenen Kunden hätten maximal 35 Cent in Rechnung gestellt werden dürfen.

01075 Telecom hätte per Tarifansage informieren müssen

Das Landgericht gab dem Amtsgericht im Ergebnis weitgehend recht. Allerdings korrigierte man den Gesamtbetrag von 35 Cent (5 Cent pro Minute im Minutentakt). Da es sich um eine teurere Gebührenteilungsnummer handelte, erhöhte das Gericht den Betrag um 50 Cent pro Minute. Somit muss der Kunde einen Betrag von 3,85 Euro zahlen. Da er jedoch die Ursprungsrechnung bereits bezahlt hat, wurde 01075 Telecom zur Rückzahlung von 237,47 Euro nebst 5 Prozent verurteilt. Zum Vergleich: Die Deutsche Telekom berechnet die betroffene Nummer nach Recherchen von teltarif.de wie eine Festnetznummer in der Schweiz. Welcher Minutenpreis am Ende für den einzelnen Kunden gilt, ist jedoch abhängig von seinem Tarif.

Zur Begründung hieß es seitens des Gerichts, dass der Anbieter "nach Anwahl ihrer Vorwahl den Kunden zunächst beispielsweise durch eine entsprechende Bandansage über den Minutenpreis des Telefonats informieren muss. Dies hat die Beklagte unstreitig nicht getan." Darauf, ob der Kläger diesen Preis durch ein Aufrufen der Internetseite der Beklagten hätte feststellen können, komme es nicht an, "weil die Information gemäß § 312c BGB über das Fernkommunikationsmittel erfolgen muss, das auch zum Vertragsschluss eingesetzt wird." (Az: 2 S 78/07) Eine Revision hat das Gericht nicht zugelassen, "weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat".

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Meinungen und Erfahrungen der Community:

Betreff Autor Datum
Ein gutes Urteil! 1960herbert 11.04.08 21:42
RE: Callmobile teuer zu 018X Jochen_O2 31.03.08 13:08
RE: Callmobile teuer zu 018X interessiert. 31.03.08 11:34
RE: Callmobile teuer zu 018X Jochen_O2 31.03.08 10:41
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Quelle: teltarif.de: AGOF internet facts 2011-10, Erwachsene ab 14 Jahre