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Vorzeitige Kündigung des Telefon- oder Internetvertrags

10.04.2008
00:00

Umzug, Krankheit, Heirat - das Leben ändert sich. Und der Anbieter?

Inhaltsverzeichnis:

1. Drum prüfe wer sich ewig bindet...
2. Die Sonderfälle: Umzug, Heirat, Krankheit
3. Jede Entscheidung ist ein Einzelfall - die Checkliste

"Drum prüfe, wer sich ewig bindet, ob sich nicht doch was Besseres findet." Auch im Telekommunikationsbereich sollte man diesen Spruch durchaus im Hinterkopf behalten: Wenn man erst einmal einen Vertrag mit einem Telekommunikationsanbieter unterschrieben hat, ist es in vielen Fällen nicht so einfach, ihn wieder loszuwerden. Immer wieder machen obskure Meldungen die Runde, in denen nicht einmal der Tod des Vertragspartners als Kündigungsgrund akzeptiert wurde - mit der sinnigen Begründung, dass ja keine eigenhändig unterschriebene Kündigung vorliege. Oder es werden auch nach einer ordnungsmäßigen Kündigung zum Ende der Vertragslaufzeit weiterhin Rechnungen, gefolgt von Mahnungen, versendet, weil für die Bearbeitung der Kündigung niemand zuständig war, das System eine Macke hatte und/oder die Hotline keine derartigen Probleme kennt.

Bei solchen Beispielen handelt es sich zwar um extreme Fälle, aber um von vornherein Ärger zu vermeiden sollte man sich das Kleingedruckte - die vielzitierten AGB - auf jeden Fall genauer ansehen, bevor man einen Vertrag unterschreibt. Nicht nur bei Mobilfunkverträgen, auch bei Internet- und Festnetz-Anschlüssen verlangen die Anbieter häufig eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten, bevor man überhaupt kündigen kann. Das ist eine ziemlich lange Zeit, in der viel passieren kann.

Daher kann es sein, dass man den Vertrag schon vor dem Ende der Mindestlaufzeit wieder kündigen möchte - etwa, weil man umziehen muss, weil man ein Studium aufnimmt oder den Arbeitsplatz wechselt. Wir haben einige der großen Anbieter gefragt, wie sie mit derartigen Fällen umgehen - und die Antwort ist im Grunde immer ähnlich ausgefallen: Wenn die Kunden vernünftige, nachvollziehbare Gründe haben, ist eine vorzeitige Kündigung aus Kulanzgründen oft möglich - in vielen AGB ist dann von einer Kündigung aus "wichtigem Grund" die Rede. Andererseits ist ein wichtiger Rechtsgrundsatz, dass Verträge prinzipiell einzuhalten sind - "Pacta sunt servanda". Das gilt selbstverständlich auch für einen Telefon- oder Internet-Vertrag über 24 Monate Laufzeit. Schließlich haben sich beide Vertragspartner aus freien Stücken an diesen Vertrag gebunden und müssen sich entsprechend auch aufeinander verlassen können. Ein generelles Recht auf eine vorzeitige Kündigung gibt es daher nicht, die Praxis zeigt, dass vieles Verhandlungssache ist und bleibt.
Ein Umzug ist nicht immer ein Kündigungsgrund

Wenn der Anschluss nicht klappt

Etwas anders sieht die Sache aus, wenn der Anbieter vertraglich zugesicherte Leistungen nicht erbringt, beispielsweise, wenn die Leitung wochen- oder gar monatelang nicht geschaltet wird oder immer wieder gestört ist. In diesem Fall empfiehlt es sich, dem Anbieter eine angemessene Frist einzuräumen, um die Probleme zu beheben. Am besten kündigt man in dem Schreiben auch gleich an, dass man nach Ablauf dieser Frist kündigen und sich nach einem anderen Anbieter umsehen wird, denn man braucht ja einen funktionierenden Telefon- oder Internet-Anschluss. Wird der Anschluss in dieser Frist nicht geschaltet oder bleibt die Leitung gestört, folgt die Kündigung. Nach der Auffassung der Verbraucherzentrale kann die vorzeitige Vertragsauflösung in solchen Fällen notfalls auch eingeklagt werden, auch wenn der Anbieter sich auf den Standpunkt zurückziehen sollte, der Kunde könne auf keinen Fall vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit aus dem Vertrag herauskommen.

Immer schriftlich kündigen

Ganz generell sind bei jeder Kündigung ein paar Regeln zu beachten: Kündigen sollte man auf jeden Fall in schriftlich, also per Brief oder Fax. Bei E-Mails fehlt die persönliche Unterschrift, daher sollte man in diesem Fall auf die herkömmliche Schriftform zurückgreifen. Das Kündigungsschreiben sollte den Namen des Anschlussinhabers, die Auftrags- oder Kundennummer, eventuell auch die Bankverbindung, die bisherige Anschrift, gegebenenfalls auch die neue Anschrift und natürlich das Kündigungsdatum enthalten. Will man sichergehen, dass die Kündigung auch ankommt, sollte man sie per Einschreiben mit Rückschein bzw. per Telefax an das Telekommunikationsunternehmen schicken. In diesem Fall kann man, wenn es zu einer Auseinandersetzung kommen sollte, auch beweisen, ob und wann die Kündigung ausgesprochen wurde. Bei einer fristgerechten Kündigung sollte man auch beachten, dass viele Anbieter das Datum vom Eingang der Kündigung bei dem Unternehmen werten und nicht das Datum des Poststempels. Auf jeden Fall empfiehlt es sich, frühzeitig zu kündigen, anstatt es darauf ankommen zu lassen. Überlegt man sich es dann doch anders, ist es normalerweise einfacher, die Kündigung zurückzuziehen als nachträglich doch noch zu kündigen.
 

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Meinungen und Erfahrungen der Community:

Betreff Autor Datum
Kündigung vom Anbieter? raselmsh 15.04.08 09:33
zu lange Kündigungsfristen Rodney 14.04.08 16:08
RE: Deswegen Alice Tom Paris T. 13.04.08 22:04
RE: Und was ist mit Mobilfunk Tom Paris T. 13.04.08 21:57
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Quelle: teltarif.de: AGOF internet facts 2012-01, Erwachsene ab 14 Jahre