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0180-Preiserhöhung: Klage gegen o2 verloren

22.03.2008
18:06

Kündigung nicht gerechtfertigt, wenn Vertrag weiter genutzt wird

Im November 2006 hatte der Mobilfunkanbieter o2 heimlich, still und leise damals die Tarife für die Anwahl von Sondernummern (z.B. 0180) deutlich erhöht, dies aber seinen Bestandskunden nicht auf der monatlichen Rechnung mitgeteilt. Zudem räumte der Anbieter seinen Bestandskunden keine Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung (im Volksmund gerne als Sonderkündigung bezeichnet) ein. Im Gegenteil: o2 war der Ansicht, dass die Sonderrufnummern eine Nebenleistung darstellten, wofür die üblichen Regeln "eine Tarifänderung kann vom Kunden abgelehnt werden oder es steht ihm ein außerordentliches Kündigungsrecht zu" nicht gelten würden.

Ein o2-Kunde hatte dagegen geklagt und musste vor Gericht eine Schlappe gegen den Netzbetreiber einstecken. Das Amtsgericht München kam unter dem Aktenzeichen 223 C 34431/07 am 11. März zu dem Schluss, dass die Klage in diesem Einzelfall unbegründet sei. Zwar geht das Gericht entgegen der Auffassung der beklagten Mobilfunkfirma o2 davon aus, dass eine Preiserhöhung für Sonderrufnummern einen wichtigen Grund im Sinne von Paragraph 314 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zur Ausübung des außerordentlichen Kündigungsrechtes darstellen könne. Auch konnte das Gericht nicht erkennen, wieso die Anwahl von Sonderrufnummern eine "Nebenleistung" des Mobilfunkvertrages sein soll.

Das Gericht geht aber davon aus, dass für die reine (passive) Netznutzung eine Basisgebühr zu bezahlen ist, die unabhängig davon ist, was die einzelnen Gespräche kosten. Es ist auch dem Kunden überlassen, ob er Sonderrufnummern oder ins Ausland anrufen will oder nicht. Dabei ist es egal, dass die Preise für Sonderrufnummern tarifunabhängig sind, sprich, dass bestimmte Sonderrufnummern in jedem Tarif den gleichen Preis kosten.

"Pflichtverletzung" des Anbieters begründet kein außerordentliches Kündigungsrecht

Im speziellen Einzelfall kam der Richter am Amtsgericht München aber zu seinem Urteil, dass hier "nur eine Pflichtverletzung" vorliege, die kein außerordentliches Kündigungsrecht begründe. Gemäß Paragraph 314, Absatz 1, Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches liegt ein wichtiger Grund dann vor, wenn dem kündigenden Vertragspartner eine Fortsetzung des Vertrages bis zum Ablauf oder bis zur vereinbarten regulären Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden kann. Der Kläger hatte nämlich trotz seiner Kündigung die Leistungen des Vertrags weiter in Anspruch genommen (sprich der Kunde hatte fleißig weiter telefoniert) und weder vorher noch nacher von diesem Anschluss aus Sonderrufnummern angerufen. Der Kläger konnte auch nicht darlegen, dass er durch die Preiserhöhung persönlich betroffen war.

Keinen Einfluss auf das Urteil hatte, dass der Kläger einen weiteren o2-Vertrag, den er für seine Lebenspartnerin abgeschlossen hatte, ungekündigt weiter laufen ließ, betonte das Gericht.

Konkludente Weiternutzung kann Kündigung erschweren

Im Falle einer außerordentlichen Kündigung eines Mobilfunkvertrages ist es daher ratsam, die Nutzung des Mobilfunkvertrages sofort einzustellen, da sonst eine "konkludente Nutzung" vorliegen kann, woraus Juristen ableiten, dass man die Kündigung gar nicht ernst meint und eigentlich das Angebot weiter nutzen will. Bei überraschenden Preiserhöhungen während der Vertragslaufzeit sollte der Betroffene seinen Anbieter eher zur Fortsetzung der ursprünglich vereinbarten Tarife auffordern. Tut der Mobilfunkanbieter das nicht, kann sich daraus ein Klagegrund ergeben, der Kunde steht dann vor Gericht zumeist besser da.

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01.02.07 - "Für o2-Kunden besteht ein Sonderkündigungsrecht"
21.01.07 - Editorial: Vertragsbruch bleibt Vertragsbruch
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14.01.07 - o2: Sonderrufnummern zur Nebenzeit deutlich teurer
 
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Betreff Autor Datum
RE: Reden wir doch mal Deutsch peso 29.03.08 19:28
RE: Reden wir doch mal Deutsch peso 29.03.08 19:25
RE: Reden wir doch mal Deutsch Beschder 29.03.08 15:05
RE: Reden wir doch mal Deutsch klaussc 29.03.08 14:47
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Quelle: teltarif.de: AGOF internet facts 2011-10, Erwachsene ab 14 Jahre