Wie man sich gegen Raubritter im Internet wehrt
11.03.2008 13:25
Widerspruch hat gute Erfolgschancen
Von ddp /
Die Raubritter von heute lauern längst nicht mehr
nur im Hintergrund der Internet-Seiten von halblegalen Sex- und
dubiosen Spieleanbietern. Immer häufiger klagen beispielsweise
aufgebrachte Eltern, dass ihre Sprösslinge beim Surfen die Homepage
einer Hausaufgaben-Hilfe angeklickt haben und wenig später saftige
Rechnungen über ein dabei angeblich abgeschlossenes Jahres-Abo
zugeschickt bekommen. "Was juristisch gesehen natürlich Nonsens ist",
sagt Rechtsanwalt Peter Koblenz von der Deutschen Anwaltshotline in
einem Gespräch mit der Nachrichtenagentur ddp.
Selbst wenn der Sohn oder die Tochter irrtümlich der Ansicht
gewesen wären, die Benutzung der Seite sei kostenlos - Kinder
zwischen sieben und 17 Jahren, um die es hier geht, sind nur beschränkt
geschäftsfähig. "Ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten dürfen
Minderjährige gar keine längerfristigen Verpflichtungen eingehen, und
diesen können die Eltern immer problemlos widersprechen", erklärt der
Anwalt. Das von dem Internet-Abzocker erschlichene Abo ist also auf
jeden Fall hinfällig.
Taschengeldparagraph kein Schlupfloch
Selbst der vielzitierte Taschengeldparagraph bietet den
unlauteren Geschäftemachern in Wahrheit kein rechtliches Schlupfloch.
"Nur dann wird nämlich ein auch ohne Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters geschlossener Handel mit Minderjährigen ausnahmsweise als
wirksam angesehen, wenn das Geld dafür bereits aus eigenen Mitteln
bezahlt wurde", betont Koblenz. Mit dieser gesetzlichen Regelung
solle lediglich verhindert werden, dass Kinder von ihrem Taschengeld
Dinge kaufen und dann die Eltern zum Händler laufen und Geld
zurückfordern, das rechtlich gar nicht mehr ihnen gehört hat. "Man
sollte die unbezahlte Rechnung für den angeblichen Vertragsabschluss
des Kindes aber trotzdem nicht einfach in den Papierkorb werfen - sie
könnte ja als Beweismittel für spätere gerichtliche
Auseinandersetzungen noch von Wert sein", rät Anwalt Koblenz.
Im Übrigen muss der Betreiber einer Internet-Seite seinerseits
stets beweisen können, dass es zweifelsfrei der erklärte Wille des
Kunden war, sich wirklich für eine gebührenpflichtige Dienstleistung
bei ihm anzumelden. "Wird auf der Seite mehrfach von Gratis-Angeboten
gesprochen, ist nach einer Entscheidung des Amtsgerichts München
jeder mehr oder weniger versteckt angebrachte Kostenhinweis rechtlich
unzureichend", betont Koblenz. Lässt sich etwa - wie häufig - der
Preis nur in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder weit unterhalb
des Anmeldeformulars finden, könne man die im Nachhinein per Post
eintrudelnde Zahlungsaufforderung ohne weiteres zurückweisen.
Kuckucks-Vertrag anfechten
Auch jeder Erwachsene, der über den Tisch gezogen werden soll,
kann einen untergeschobenen Kuckucks-Vertrag wegen Irrtums anfechten.
"Dies ist möglichst rasch nach Empfang der Rechnung zu tun, durch
welche die Täuschung ja erst zutage trat", empfiehlt der Anwalt. Der
Anbieter muss nach einhelliger Rechtsprechung die Anfechtung
ersatzlos hinnehmen, wenn er - wie meist bei solchen Lock- und
Tarnangeboten - damit hätte rechnen müssen, dass der Kunde von einer
Gratis-Leistung ausgehen würde. "Die Anfechtung einer
Willenserklärung kann allerdings nur binnen Jahresfrist erfolgen",
warnt Koblenz. Hat man bei einem der üblichen Zwei-Jahres-Verträge
zunächst - um seine Ruhe zu haben - die erste Jahresrate bezahlt,
gäbe es keine Möglichkeit mehr, die zweite Zahlung später wegen
Irrtums zurückzuweisen. Dies gelte selbst dann, wenn der Vertrag
ursprünglich nicht rechtens war.
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