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| Festnetz | Internet | Mobilfunk | Handy & Co. | Meldung | Meinung | Service | 14.02.2012 |
Aktionärsklage wegen UMTS-Versteigerung abgewiesen03.03.2008
16:42 Teilnahme an Versteigerung sei wirtschaftlich vernünftig gewesen
Aktionäre der Deutschen Telekom können wegen
der Teilnahme des Unternehmens an der UMTS-Versteigerung im
Jahr 2000 keinen Schadenersatz von der Bundesrepublik Deutschland verlangen.
Das hat der Bundesgerichtshof
(BGH) heute entschieden.
Das Karlsruher Gericht
wies die Klage eines Telekom-Aktionärs ab. Aus damaliger Sicht sei
die Teilnahme der Telekom an der Versteigerung der
Mobilfunkfrequenzen trotz der exorbitanten Kosten wirtschaftlich
vernünftig gewesen, weil sich die Telekom daraus enorme
Wachstumschancen versprochen hätte, argumentierte das Gericht.
Im August 2000 hatte die Bundesrepublik UMTS-Lizenzen versteigert,
von denen die heutige T-Mobile Deutschland GmbH, eine
Telekom-Tochter, zwei Lizenzpakete gegen Zahlung von gut 16,5 Milliarden
Mark erwarb. Neben der Telekom ersteigerten fünf weitere
Unternehmen Lizenzen zu vergleichbaren Preisen.
Der Kläger - der Wirtschaftsanwalt Wolfgang Philipp aus Mannheim - hatte dem Staat vorgeworfen, als damaliger Mehrheitsaktionär der Deutschen Telekom das Unternehmen zur wirtschaftlich nachteiligen Teilnahme an der Versteigerung veranlasst zu haben. (Az: II ZR 124/06 vom 3. März 2008) Konkurrenten haben ähnliche Preise gezahltNach dem Aktiengesetz könnte die Bundesrepublik, die damals 59 Prozent der Deutschen Telekom AG hielt, zwar haftbar gemacht werden, wenn sie die Telekom zu einem für das Unternehmen nachteiligen Rechtsgeschäft "veranlasst" hätte. Laut BGH ist die Haftung hier aber ausgeschlossen: Denn nach damaliger Marktlage hätte ein ordentlicher und gewissenhafter Vorstand auch ohne Einfluss des Bundes um die UMTS-Lizenzen mitgesteigert. Der von der Telekom letztlich gezahlte Preis habe dem damaligen "Marktpreis" entsprochen. Er habe nicht etwa ein von der Bundesrepublik veranlasstes "nachteiliges Sonderopfer" dargestellt, betonte der BGH. Denn damals hätten auch die anderen führenden Telekommunikationsunternehmen wie Vodafone, o2, E-Plus, MobilCom und Quam entsprechende UMTS-Lizenzen "zu vergleichbaren Preisen" erworben. Die leistungsfähige Mobilfunktechnologie ist damals laut BGH als "Kulminationspunkt für die Wachstumschancen der gesamten Branche" angesehen worden. Zuvor seien in Großbritannien ähnlich hohe Preise für Lizenzen gezahlt worden, außerdem hätten Mitbieter wie Vodafone und o2 vergleichbare Summen gezahlt. Der Telekom sei es darum gegangen, Konkurrenten vom Markt zu verdrängen - was aus damaliger Sicht das Milliardenangebot gerechtfertigt habe, so der BGH. Der Kläger Wolfgang Philipp, der 50 000 Euro geltend gemacht hatte - zu zahlen an die Telekom - zeigte sich von der Entscheidung enttäuscht. Stellvertretend für viele Telekom-Aktionäre habe er die Interessenverflechtung des Bundes gerichtlich prüfen lassen wollen, der von dem UMTS-Geschäft kräftig profitiert hatte. Der Senatsvorsitzende Wulf Goette hatte dagegen in der Verhandlung deutlich gemacht, dass der BGH allein über die aktienrechtliche Haftung des Bundes zu urteilen habe: "Der Senat hat nicht über die Rolle des Staates bei der UMTS-Versteigerung zu entscheiden." Das könne allenfalls mit einer Amtshaftungsklage geprüft werden, die aber von der Telekom erhoben werden müsste.
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dpa / Anja Zimmermann
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