Telefonsexgespräche sind nicht als
sittenwidrig einzustufen. Nutzer von Hotlines können sich daher bei
einer Zahlungsverweigerung nicht darauf berufen, der Vertrag sei aus
diesem Grund nichtig. Das geht aus einer Entscheidung des
Bundesgerichtshofs in Karlsruhe hervor, berichtet die in Köln
erscheinende Fachzeitschrift
BGH-Report (Heft 3/2008). Nach
Auffassung der Bundesrichter haben sowohl der Anbieter des
Telefonsexgesprächs als auch die Telefongesellschaft Anspruch auf die
angefallenen Gebühren. Denn die entsprechenden Verträge seien wirksam
(Az.: III ZR 102/07).
Das Bundesgericht verurteilte in dem Fall den Kunden einer
Telefongesellschaft zur Zahlung angefallener Gesprächsgebühren. Der
Mann hatte die Zahlung mit dem Hinweis verweigert, für den geltend
gemachten Zahlungsanspruch gebe es keine rechtliche Grundlage. Denn
der Vertrag mit dem Anbieter des Telefonsexgesprächs sei wegen
Sittenwidrigkeit nichtig. Die Richter sahen das anders: Der
Gesetzgeber habe sogar die Prostitution vom Makel der
Sittenwidrigkeit "befreit" und Verträge mit Freiern als rechtlich
wirksam angesehen. Für nicht direkt körperliche Leistungen müsse das
also erst recht gelten.
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