Immer wieder werden Kunden von Mobilfunk-Anbietern mit
vermeintlichen
Geschenken beglückt. So werden beispielsweise
gern neue Optionen oder
SMS-Pakete an die Kunden verteilt.
Häufig stellen sich die vermeintliche Geschenke anschließend als
Kostenfalle für den Kunden heraus: Verschenkt werden meist Pakete mit einer bestimmten
Anzahl von SMS
bzw. MMS. Nach einer kostenlosen Probezeit
wird dann aber eine monatliche Grundgebühr berechnet. Dabei spielt es keine Rolle, ob
man das Geschenk bzw. die enthaltenen Nachrichten genutzt hat oder nicht. Im Kleingedruckten
findet sich dann der oft nicht auf den ersten Blick erkennbare Hinweis, dass bei
fehlendem Widerspruch das Paket kostenpflichtig wird und sich möglicherweise auch
noch gleich an die Laufzeit des Mobilfunkvertrages anpasst. Das Ergebnis ist, dass der
Kunde nach Ablauf der Widerspruchsfrist eine
zusätzliche Grundgebühr für Pakete und Produkte
zahlt, welche er am Ende gar nicht nutzen kann oder einfach nicht haben möchte.
Rechtsanwalt
Björn Gottschalkson erklärt dazu
gegenüber von teltarif.de: "Es ist jedoch festzustellen, dass derartige
Lockangebote zur Änderung von Verträgen meist unwirksam sind. Faktisch handelt
es sich hierbei um den Versuch einer einseitigen Vertragsänderung. Wenn
Verträge geändert werden sollen, ist hierfür jedoch immer zwingend das
Einverständnis beider Vertragsparteien notwendig."
Eine Zusatzoption ist keine Preisanpassung
Wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Anbieter so genannte
Preisanpassungsklauseln enthalten, sind diese in aller Regel ebenfalls
unwirksam. Denn bei den hier angesprochenen Fällen handelt es sich nicht
um eine Anpassung des Preises einer bereits vertraglich vereinbarten
Dienstleistung, sondern um einen neuen Bestandteil des Vertrages.
Gottschalkson: "Daher verbleibt es bei dem Grundsatz, dass das Schweigen des Kunden
zum Angebot einer Vertragsänderung nicht als Zustimmung gewertet werden
kann. Hierbei hilft auch nicht der Kunstgriff weiter, dem Kunden eine
Widerspruchsfrist einzuräumen." Auch aus dem Umstand, dass der Kunde
zunächst die Rechnungen bezahlt habe, könne keine Zustimmung zur
Vertragsänderung konstruiert werden: Häufig fallen derartige Kosten
zunächst nicht weiter auf - in der Regel bemerkt man die Kosten
solcher Zusatzpakete erst bei erst bei einer genaueren Auswertung
der Mobilfunkrechnung. Wenn diese nur geringfügig höher als erwartet
ausfällt, kann es einige Zeit dauern, bis man bemerkt, dass man zwei,
drei oder fünf Euro pro Monat für etwas bezahlen soll, das man nicht
wissentlich bestellt hat.
Wirksam wäre eine Vertragsänderung nur dann, wenn der Kunde explizit zustimmt. Dies
ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Kunde an eine spezielle
SMS-Nummer ein Kennwort senden soll. Hier liegt eine greifbare
Willensäußerung des Kunden vor.
Kunden, die auf ein vermeintliches Geschenk hereingefallen sind, sollten
sich direkt an ihren Anbieter wenden und auf Rückabwicklung der
Vertragsänderung bestehen und die angefallen Mehrkosten herausverlangen.
Was der Kunde nicht bestellt, muss er nicht bezahlen
Ähnlich bewertet auch Ronny Jahn von der
Verbraucherzentrale Berlin
derartige
Zusatzoptionen, die ungefragt aufgeschaltet werden: "Was der Kunde nicht verlangt
hat, muss er auch nicht bezahlen." Aus der unverlangten Lieferung bzw. Erbringung
von Leistungen könne ein Anbieter keinen Anspruch gegen den Verbraucher ableiten.
Jahn empfiehlt Kunden ebenfalls, auf die Rückabwicklung der Aufschaltung zu bestehen
und die Zahlung der dadurch entstandenen Mehrkosten zu verweigern.
Das bedeutet, dass betroffene Kunden nur den Rechnungsbetrag über die bei
Vertragsabschluss vereinbarten Leistungen bezahlen sollten. Besteht der Anbieter
auf die Zahlung der Kosten der Zusatzoptionen oder droht er gar mit der Abschaltung der
betroffenen Mobilfunknummer, sollten die Kunden mit einem entsprechendem Schreiben
außerordentlich kündigen und sich eventuelle Schadensersatzansprüche vorbehalten,
die aus der Abschaltung ihrer Handynummer entstehen könnten.
Es ist auch immer sinnvoll, derartige Vorfälle den Verbraucherzentralen zu melden. Diese
können nicht nur im Einzelfall helfen, sondern auch Anbieter, bei
denen immer wieder Beschwerden auftreten, entsprechend abmahnen.