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| Festnetz | Internet | Mobilfunk | Handy & Co. | Meldung | Meinung | Service | 14.02.2012 |
Webshop-Kunden erhalten Ware nicht garantiert zum genannten Preis24.01.2008
10:48 Händler dürfen genannten Preis noch korrigieren
Beim Bestellen im Onlineshop bekommt der
Kunde das gewünschte Produkt nicht garantiert zum angegebenen Preis. Hat der
Händler aus Versehen einen falschen Preis
angegeben, darf er das meist noch korrigieren und den korrekten verlangen. Das
sagte der auf IT-Recht spezialisierte Rechtsanwalt
Thomas Lapp aus
Frankfurt dem dpa-Themendienst. Das gilt dem Prinzip nach auch bei falsch
ausgezeichneter Ware im Laden und im Bestellkatalog.
"Der Preis, den ich sehe, ist in den meisten Fällen die Einladung zur Abgabe eines Vertragsangebots", sagte Lapp. "Bei professionellen Onlineshops wird dann in der Regel erstmal per Mail die Eingangsbestätigung gegeben." Allerdings ist der Vertrag mit Eingang der Mail, die üblicherweise auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und Widerrufsbelehrungen enthält, noch nicht zustande gekommen. Das heißt, der Händler kann das Angebot in der vorliegenden Form noch ablehnen und den Preis berichtigen. Diesen kann er dem Kunden in der separat verschickten Annahmeerklärung in Rechnung stellen, sagte Lapp. Erst mit dieser Erklärung kommt der Kaufvertrag zustande. Will der Kunde das Produkt zum höheren Preis nicht, darf er vom Vertrag zurücktreten. Das erklärt er am besten mit einer Mail an den Händler. Oder er nutzt nach Erhalt der Ware das zweiwöchige Widerrufsrecht. Gleich kaufen statt bestellen"Es gibt aber auch Situationen, in denen im Internet schon das Kaufangebot abgegeben wird", sagte Lapp. Dann muss der Kunde nur auf den Button drücken, und der Vertrag kommt zustande. Diese Variante ist zwar nicht allzu häufig. Unwichtig ist sie trotzdem nicht, da sie bei eBay zur Anwendung kommt - bei den Auktionen ebenso wie bei Produkten, die mit "Sofort kaufen"-Option angeboten werden. Generell sind Formulierungen in Onlineshops, denen zufolge ein Produkt sofort "gekauft" und eben nicht erst "bestellt" werden muss laut Thomas Lapp ein Hinweis darauf, dass der Vertrag bereits mit dem Klick zustande kommt. Regelungen im Kaufhaus und VersandhandelIm Laden gibt der Kunde das Angebot ab, indem er die gewünschte Ware zur Kasse trägt. Sagt der Verkäufer dann, dass der mit 20 Euro ausgezeichnete Pulli in Wirklichkeit 50 Euro kostet, ist das in Ordnung, erklärte Lapp. "Der Vertrag zum niedrigeren Preis kommt zustande, wenn er etwas sagt wie "Dann bekomme ich bitte 20 Euro von ihnen"." Bei Produkten aus dem Katalog bekommt der Kunde in der Regel nicht erst eine Eingangsbestätigung: "Der klassische Versandhandel packt die Ware ein, legt die Rechnung dazu und verschickt das", erklärte Rechtsanwalt Lapp. Stand im Katalog irrtümlich ein falscher Preis, darf der Händler wiederum auf die Rechnung den korrekten schreiben - und der Kunde muss gegebenenfalls sein Widerrufsrecht nutzen. dpa / Björn Brodersen
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