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| Festnetz | Internet | Mobilfunk | Handy & Co. | Meldung | Meinung | Service | 14.02.2012 |
Handykauf im Internet - Was darf ausprobiert werden?22.12.2007
10:00 Widerrufsrecht und Wertersatzpflicht: Juristische Feinheiten beim Online-HandykaufInhaltsverzeichnis:1. Experten vertreten verschiedene Rechtsauffassungen2. Recht auf Widerruf bleibt auch nach Nutzung erhalten
Der Handykauf im Internet hat dem Einkauf im Laden gegenüber einige Vorzüge: Die
Auswahl der zur Verfügung stehenden Modelle übertrifft bei Weitem die Angebote
vieler Ladengeschäfte und die technische Spezifikationen können einfach
abgerufen und verglichen werden. Über Preisvergleiche kann der
günstigste Anbieter schnell ermittelt werden, so dass gerade für den
Weihnachtseinkauf viele Nutzer wohl auf diese Variante
gesetzt haben dürften, um sich so den Besuch überfüllter Geschäfte ersparen zu können.
nächste Seite: Recht auf Widerruf bleibt auch nach Nutzung erhalten
Dem bequemen Einkauf im virtuellen Shop fehlt, bei allen Vorzügen, natürlich das Stück Realität, das beim Einkauf im Ladengeschäft gegeben ist: Das Handy kann nicht in die Hand genommen, begutachtet und ausprobiert werden. Der Gesetzgeber hat deshalb beim Online-Einkauf den Verbrauchern ein Widerrufsrecht eingeräumt. Überzeugt das im Internet eingekaufte Handy nach der Begutachtung zu Hause nicht, kann der Kauf wiederrufen und das Gerät zurückgeschickt werden. Beliebige Benutzung des Handys ist nicht erlaubtEine beliebige Benutzung des Handys ist dem Käufer jedoch nicht erlaubt. Das Handy darf zwar einer dem Kauf im Laden vergleichbaren "Prüfung" unterzogen werden. Eine 'Ingebrauchnahme', so der juristische Terminus, die über eine einfache Prüfung hinausgeht ist jedoch nicht erlaubt und dem Verkäufer wird im Falle einer "Verschlechterung der Sache" durch eine solche Ingebrauchnahme ein Recht auf Wertersatz zugesprochen. Wo genau aber liegt die Grenze zwischen erlaubter "Prüfung" und der dieses auslösenden "Ingebrauchnahme"? Ist etwa ein kurzes Telefonat oder das Versenden einer SMS im Rahmen einer Prüfung erlaubt oder wird hier schon die Grenze zur Ingebrauchnahme überschritten? "Diese Fragen müssen im Einzelfall geklärt werden", meint Thorsten Meinicke von der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein. "Es gibt hier verschiedene Rechtsauffassungen, höchstrichterlich geklärt ist die Frage jedoch noch nicht." Meinicke vertritt die Auffassung, das Einlegen einer SIM-Karte, ein kurzes Telefonat und das Verschicken einer SMS müsse im Rahmen der Prüfung des Handys erlaubt sein. "Der Verbraucher muss wie beim Kauf im Laden die Möglichkeit haben, die angebotenen Leistungen auszuprobieren." Dies beziehe sich sowohl auf Handys mit als auch ohne Mobilfunkvertrag, da auch ein Mobilfunkvertrag als Dienstleistung einen Vertrag im Sinne der Fernabsatzgesetzes darstelle. Telefonieren und Versenden von SMS als typische GebrauchshandlungDiese Position wird jedoch nicht von allen Verbraucherrechts-Experten geteilt. "Die Prüfung eines Kaufgegenstandes in einem Ladengeschäft umfasst regelmäßig nur die optische und haptische Prüfung und eventuell noch die Bedienbarkeit", erklärt Rechtsanwältin Nadine Schmitt von der Kölner Kanzlei maas_rechtsanwälte. "Häufig beschränkt sich die Begutachtung auch nur auf niedrigpreisige Handys, hochpreisige Handys können nur noch in Schaukästen bewundert werden. Auch in einem Ladengeschäft umfasst die Prüfung nicht den Gebrauch der Sache. Oder haben Sie schon einmal in einem Handygeschäft Kunden mit einem dort angebotenen Mobiltelefon telefonieren sehen?"
"Wenn ein Käufer im stationären Handel vor Vertragsabschluss nicht mit einem
Handy telefonieren darf, warum sollte das ein Online-Käufer dürfen?" folgert
Schmitt. "Das Telefonieren und Versenden von SMS stellt eine typische
Gebrauchshandlung eines Mobiltelefons dar und ist als "Ingebrauchnahme" zu
qualifizieren, die eine Wertersatzpflicht auslöst."
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