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| Festnetz | Internet | Mobilfunk | Handy & Co. | Meldung | Meinung | Service | 14.02.2012 |
Editorial: Die Crux mit dem Jugendschutz04.11.2007
18:11 Aktuelle Gesetzeslage kaum umsetzbar
Wenn man eine Geschichte neuer elektronischer Medien schreibt,
dann ist das auch eine Geschichte der Pornographie. "Erotische"
Inhalte verhalfen dem im Vergleich zu seinen Konkurrenten
Betamax und Video 2000 technisch schlechteren Videosystem
VHS dennoch zum Durchbruch - denn auf VHS-Kassetten gab es mehr
"Content" in den Videotheken zum Ausleihen. Auch die DVD und
Internet-Breitband-Zugänge
profitieren vom starken Verlangen der Kundschaft nach den Filmen
mit den nackten Tatsachen. Sex sells.
Allerdings darf Pornographie in Deutschland nur eingeschränkt gehandelt werden - es gilt der § 184 StGB, der bei einer Strafandrohung von bis zu einem Jahr unter anderem verbietet, entsprechende "Schriften" (was auch Filme einschließt) Minderjährigen zugänglich zu machen. Während sich die Regeln für Videotheken leicht umsetzen lassen (Zugang für den ganzen Laden erst "ab 18", bzw. zumindest getrennter "ab 18"-Bereich), sind die daraus folgenden Hürden für "legale" deutsche Pornoanbieter im Internet hoch. Schließlich sieht ein Websitebetreiber nicht, ob gerade ein 12- oder 22-Jähriger aus seine Seiten klickt. Die auf manchen Seiten anzutreffende Startseite mit Buttons für "ab 18" und "unter 18" stellt mit Sicherheit keine effektive Zugangskontrolle dar - Sohnemann wird schon wissen, worauf er klicken muss, wenn er was sehen will. Und auch die manchmal anzutreffende Altersprüfung per Eingabe von Ausweisdaten ist keine ernste Hürde - "google" hilft, wenn es darum geht, hier passende Eingaben fürs Formular zu finden. Dies hat der BGH jüngst erst in korrekter Auslegung des Gesetzestextes festgestellt. Aus dem Ausland ...Nun ist aber das BGH-Urteil weitgehend theoretischer Natur: Das Internet ist nunmal international und Videos lassen sich auch von Servern aus dem Ausland wunderbar downloaden. Es spricht ja auch nichts dagegen, die Ware weiterhin hierzulande zu produzieren, wenn der Kundschaft überhaupt wichtig ist, wo und in welcher Sprache gestöhnt wird. Für den Betreiber lohnt sich der Schritt über die Grenzen auch aus anderen Gründen, schließlich spart er sich im Zweifelsfall auch noch die deutschen Steuern, angefangen bei der Mehrwertsteuer, die bei einem "Import" aus dem Ausland, worum es sich auch bei einem Download handelt, zwar offiziell vom Bezieher der "Ware" freiwillig an das Finanzamt gezahlt werden müsste. Doch wer wird seinem Finanzbeamten wirklich erzählen, was er im Internet so treibt? ... an der Grenze abgefangen?Und so ist ein anderes Urteil viel wichtiger für die Branche: Der Internet-Provider Arcor wurde verplichtet, seinen Kunden den Zugang zu bestimmten Pornoseiten zu sperren, weil diese Seiten keine korrekte Altersverifikation einsetzen. Erstritten hatte diese Entscheidung einer der wenigen in Deutschland verbliebenen Anbieter dieser Branche. Auch dieses Urteil folgt korrekt der deutschen Gesetzeslage: Nach dem aktuellen Telemediengesetz (kurz TMG, früher hieß es noch Teledienstegesetz), ist ein Anbieter zwar für Informationen, zu denen er nur den Zugang vermittelt, nicht verantwortlich. Er ist aber dennoch gemäß § 7 TMG verpflichtet, den Zugang zu sperren, wenn sich diese Pflicht aus anderen Gesetzen ergibt. Die Sperrpflicht für Pornographie für Jugendliche ergibt sich aus dem bereits zitierten § 184 StGB, der durch den § 184c StGB nochmals präzisiert wird. Dabei ist der 184er schon arg angestaubt. In Absatz (1) Ziffer 7 dieses Paragraphen findet sich etwa folgende hübsche Regelung, nach der bestraft wird, wer Pornos "in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird". Diese Regelung, die auch greift, wenn nur 18-jährige und ältere eingelassen werden, mag in der Nachkriegszeit die herrschende Moral wiedergegeben haben, angesichts der aktuellen Pornoflut im Internet und auf DVD ist sie nur noch lachhaft. Pornokinos umgehen diese Regelung sowieso lässig, indem sie vom Kunden keinen Eintritt verlangen, sondern einen gewissen Mindestumsatz an der Bar. Zwei LösungenSollte sich die aktuelle Rechtsprechung so fortsetzen, gibt es eigentlich nur zwei Lösungen: Die Provider fangen tatsächlich an, einen "FSK-18-Filter" in ihre Netze einzubauen, statt diesen, wenn überhaupt, nur gegen Aufpreis als beim Kunden installierbare Software anzubieten, und fragen die Kunden beim Vertragsabschluss, ob der Filter aktiviert werden soll oder nicht. Dort, wo eine Einwahl ohne Anmeldung möglich ist, müsste der FSK-18-Filter generell aktiv sein. Die Sites, die das Alter selber prüfen, wären beim Filter außen vor - und würden schlagartig glänzende Geschäfte machen. Alternativ könnte der Gesetzgeber mal den § 184 StGB renovieren. Seit dem Prostitutionsgesetz sind die gesetzlichen Regeln für das "horizontale Gewerbe" nämlich fast liberaler als die für Pornographie. Denn der gesetzlich verordnete Aufbau eines "Zensursystems" bei den Providern würde doch ein arg uneinheitliches Bild von Deutschland im Ausland abgeben: "Pornographie im Internet zensiert - aber Bordelle legalisiert." In vielen Nachbarstaaten verhält es sich genau andersrum. Weitere Editorials
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