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| Festnetz | Internet | Mobilfunk | Handy & Co. | Meldung | Meinung | Service | 14.02.2012 |
BGH erleichtert Telefonauskünften Herausgabe von Daten06.07.2007
16:06 Kunde muss der Datenweitergabe aktiv widersprechen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat
Telefonauskunftsdiensten die Herausgabe von Teilnehmerdaten
erleichtert. Will ein Kunde mit Hilfe einer bestimmten Telefonnummer
Name und Anschrift einer Person ermitteln, darf die Auskunft die
Angaben herausgeben. Voraussetzung ist aber, dass der betroffene
Teilnehmer dieser so genannten Invers-Suche
(Suche nach Namen und
Adresse mittels der Nummer) vorher nicht widersprochen hat.
Im konkreten Fall hatte eine Telekommunikationsgesellschaft diese Daten seiner Kunden nur dann an die Auskunft weitergegeben, wenn dafür eine ausdrückliche Einwilligung vorlag - ein fehlender Widerspruch genügte der Firma nicht. Daraufhin verklagte der Auskunftsdienst das Unternehmen und bekam beim BGH Recht. Eine Einwilligung in die "Invers-Suche" ist nach einem heute veröffentlichten Urteil nicht erforderlich. Es genügt bereits, wenn der Kunde dieser Suchmöglichkeit nicht ausdrücklich widersprochen hat. Die Telefongesellschaft müsse in diesen Fällen die Daten an die Auskunft weiterreichen. Das gehe aus einer Regelung im Telekommunikationsgesetz hervor (Az: III ZR 316/06 vom 5. Juli 2007). Laut BGH lässt erfahrungsgemäß der größte Teil der Telefonkunden die Frage nach einer "Invers-Suche" offen - womit kein Widerspruch vorliege. Weil normalerweise auch bei erfolglosen oder versehentlichen Anrufen die Nummer auf dem Display des angerufenen Telefons angezeigt wird, lässt sich daher allein mit dieser Nummer bereits Name und Adresse des Anrufers bei der Auskunft herausfinden. dpa / Ralf Trautmann
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