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| Festnetz | Internet | Mobilfunk | Handy & Co. | Meldung | Meinung | Service | 15.02.2012 |
Wenn die Flatrate ihr Versprechen bricht25.04.2007
11:24 Was genau bedeuten die AGB-Formulierungen der Provider?Inhaltsverzeichnis:1. In den AGB kann manche Nutzungsbeschränkung stecken2. Verbraucherzentrale: Kunden müssen unklare AGB nicht schlucken
Das Flatrate-Versprechen ist so einfach wie verheißungsvoll: Telefonieren oder
Internetsurfen ohne Beschränkungen zum monatlichen Pauschalpreis. Telefon- und
Internet-Kunden müssen jedoch aufpassen, denn hinter manchem so bezeichneten
Flatrate-Angebot verbergen sich bei genauerem Hinsehen bestimmte Nutzungsbeschränkungen. Mit der
Pre-Selection-Pauschale Maxx von
Tele2 hat jetzt ein Gericht strengere Vorgaben
für solche Begrenzungen durch den Provider gemacht. Doch was bedeutet der durch eine Klage des
Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) angestrengte
Richterspruch für andere vermeintliche Flatrate-Angebote?
nächste Seite: Verbraucherzentrale: Kunden müssen unklare AGB nicht schlucken
Volumentarife im Flatrate-GewandEin Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Anbieters gibt darüber Aufschluss, ob der als Flatrate beworbene Tarif auch wirklich grenzenloses Telefonieren oder Surfen bietet: Provider wie Brauner Telecom begrenzen da zum Beispiel ganz offen für ihre DSL-Flatrate-Kunden die Datennutzung auf 25 GB im Monat. Bei regelmäßigem Mehrverbrauch droht dem Nutzer die Kündigung durch das Unternehmen oder ein um 10 Euro höherer monatlicher Grundbetrag als zuvor vertraglich vereinbart. Ein anderes Beispiel findet sich bei dem Unternehmen TeleSon: In den AGB begrenzt dieser Anbieter die so genannte Pre-Selection-Flatrate auf 2 000 Gesprächsminuten in einem Kalendermonat oder jeweils 1 000 Minuten in drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten. Verstößt der Kunde gegen diese Bestimmung, behält TeleSon sich das Recht vor, die Pre-Selection-Flatrate zu sperren und dem Kunden die von da an geführten Telefonate ins deutsche Festnetz mit teuren 3 Cent pro Minute in Rechnung zu stellen. Tel24 dagegen, die Festnetz-Telefongesellschaft von First Mobile 24, bewahrt sich in seinen AGB die Möglichkeit, 2,9 Cent pro Minute für Telefonate ins deutsche Festnetz zu berechnen, wenn der Kunden bereits in einem Abrechnungsmonat mehr als 500 Minuten ins deutsche Festnetz telefoniert hat. "Übermäßige" oder "überdurchschnittliche" Nutzung der FlatrateNicht immer jedoch sind die Nutzungsbeschränkungen in den AGB so deutlich formuliert. Manche Anbieter bevorzugen schwammigere Wortlaute. Der DSL-Anbieter formativ.net beispielsweise warnt seine Nutzer im Kleingedruckten vor einer "übermäßigen Traffic-Nutzung", da diese zu einer Vertragskündigung durch den Provider führen könnte. Wann eine übermäßige Nutzung der Surf-Flatrate gegeben ist, werde durch den Anbieter beurteilt, steht in den AGB. Beim Anbieter manitu heißt es dagegen: "Dem Kunden ist bewusst, dass Flatrates eine Mischkalkulation darstellen, die nur möglich ist, wenn das jeweilige Nutzungsverhalten in Bezug auf die Datenmengen fair ist. Ein Ausnutzen der volumenunabhängigen Berechnungsweise ist nicht gestattet." Der Wuppertaler DSL-Anbieter Tal.de geht das Problem der Mischkalkulation bei Flatrates offensiver an und nennt auf seiner Website neben seinen Tarifpreisen auch gleich eine "Traffic-Schmerzgrenze", die allerdings recht ausschweifig nur eingegrenzt wird - wo genau die Schmerzgrenze für den Provider liegt, erfährt der Kunde nicht. "Bitte verstehen Sie uns nicht falsch. Wir möchten niemanden einschränken oder Nutzungsverhalten vorschreiben", schreibt der Provider an seine Website-Besucher. "Wir halten es jedoch mit unseren Geschäftsgrundsätzen für unvereinbar, ein Produkt anzubieten, das eine praktisch unbegrenzte Nutzung verspricht oder suggeriert, während in Wirklichkeit überhaupt nicht beabsichtigt wird, die zugesagte Leistung auch tatsächlich zu erfüllen." Im Übrigen erfolge eine Kündigung von Flatrate-Accounts von Powerusern "bei praktisch allen großen Anbietern". Und auch der Anbieter ACN Europe behält sich in den Geschäftsbestimmungen das Recht vor, "Kunden mit übermäßigem Gesprächsaufkommen" - das "erheblich über dem liegt, was ACN als durchschnittliches Gesprächsaufkommen in den betreffenden Nutzungsrichtlinien definiert" - nach eigenem Ermessen von der Nutzung bestimmter Tarifpläne auszuschließen. Dem Kunden, der die Pre-Selection-Flatrate auch als solche betrachtet und dementsprechend nutzt, drohen zunächst Service-Einschränkungen, später auch die Kündigung des Vertrags.
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