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| Festnetz | Internet | Mobilfunk | Handy & Co. | Meldung | Meinung | Service | 14.02.2012 |
Was zahlen wir künftig für Telefonate in die Handynetze?24.03.2007
15:20 Das aktuelle Regulierungsurteil genauer analysiert
Nach dem überraschenden Urteil des
Verwaltungsgerichts Köln, welches die
Regulierungsverfügung der
Bundesnetzagentur für den Mobilfunkmarkt in wesentlichen Punkten
aufgehoben hat, stellt sich die Frage, was das für den Verbraucher bedeutet.
Wir danken hier sehr dem Experten für Regulierungsrecht, Herrn Rechtsanwalt
Dr. Marc Schütze der Kanzlei
Juconomy, welcher uns bereitwillig
Auskunft gab.
Die gute Nachricht vorneweg: Vorerst ändert sich aufgrund des Urteils
erstmals nichts, da der entsprechende Beschluss der Bundesnetzagentur
weiterhin vollziehbar bleibt. Letztere hat nämlich sofort Revision der
Entscheidung beim
Bundesverwaltungsgericht
in Leipzig beantragt. So lange der Rechtsstreit dort anhängig ist, wird das
Urteil des Kölner Gerichts nicht rechtskräftig.
Doch sich jetzt einfach hinzusetzen und auf das Urteil aus Leipzig zu
warten, wird der Situation auch nicht gerecht: Bereits zu Beginn des
Prozesses stellten die betroffenen Mobilfunk-Unternehmen auch einen
Eilantrag auf Aussetzung der Regulierungsverfügung nach
§
80 Abs. 5 VwGO, welcher vom Verwaltungsgericht aber
zunächst mit Hinweis auf die schwierigen, dem Hauptsacheurteil
vorbehaltenen Rechtsfragen verworfen worden war. Mindestens einer der
betroffenen Mobilfunknetzbetreiber hat nun einen Abänderungsantrag
dieser ersten Eilentscheidung nach
§ 80 Abs. 7 VwGO
gestellt, mit dem Ziel, dass die inhaltlichen Rechtsfolgen des
Urteils sofort wirksam werden, der Regulierungsbescheid der Bundesnetzagentur
bis zum Ergehen des endgültigen Urteils also entsprechend abgeändert wird.
Mit dem aktuellen Urteil steigen natürlich die Chancen, dass diesem
entsprochen wird. Allerdings entscheidet aufgrund des bereits erfolgten
Revisionsantrages in der Hauptsache bereits das Bundesverwaltungsgericht
über den Eilantrag, nicht mehr das Verwaltungsgericht Köln.
nächste Seite: Fast einmalige Situation in Europa
Netzbetreiber könnten Preischaos für sich nutzen
Entspricht das Bundesverwaltungsgericht jedoch dem Eilantrag,
dann würde damit der jüngsten
Entgeltanordnung für Gespräche in die
Handy-Netze die Rechtsgrundlage entzogen. Und dann droht Preischaos.
Dieses könnte von einem der Netzbetreiber genutzt werden, um seine Interconnect-Entgelte
drastisch zu erhöhen. Viele der Festnetz- oder Mobilfunkanbieter, vor allem
aus dem Discount-Bereich, wären gezwungen, diese Preiserhöhung an ihre
Endkunden sofort weiterzugeben. Die Telefonate würden also spürbar
teurer werden. Dennoch
kann es passieren, dass am Schluss das Endurteil die ursprüngliche
Regulierungsanordnung bestätigt und die Preiserhöhung dann rückwirkend
zurückgenommen wird. Zwischen den beteiligten Telefon- und
Mobilfunkanbietern käme es dann zur Erstattung der zuviel berechneten
Entgelte.
Verbraucher könnten in der vorgenannten Situation - erst eine
Eilentscheidung gegen die Bundesnetzagentur, dann am Schluss ein Endurteil,
das die Netzagentur doch bestätigt - hingegen nur in Einzelfällen auf eine
Rückerstattung hoffen, etwa, wenn bei einem laufenden Vertrag mit Hinweis
auf die IC-Preiserhöhung die Entgelte angepasst wurden. Dort, wo der Vertrag
pro Verbindung geschlossen wird (etwa Call by Call)
oder bei Verträgen, die beide Seiten kurzfristig kündigen können
(etwa Mobilfunk-Discounter-SIMs), kann der Verbraucher wahrscheinlich keinen
Erstattungsanspruch ableiten. Auch dann, wenn es ihn gibt, erschweren die
beschränkten Speicherfristen von Verbindungsdaten die automatisierte
Rückerstattung. Im Zweifelsfall dürfen sich in der genannten Konstellation
die betroffenen Telefonie-Anbieter, die Gespräche in das vorübergehend
verteuerte Mobilfunknetz vermittelt haben, über einen warmen
Rückerstattungs-Geldregen freuen, während die Verbraucher weitgehend leer
ausgingen. Insofern ist zu hoffen, dass das Verwaltungsgericht Köln dem
Eilverfahren nicht statt gibt, oder die Netzbetreiber ihre Möglichkeit zur
Preiserhöhung zumindest so lange nicht nutzen, bis doch wieder
Rechtssicherheit herrscht.
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