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Festnetz Internet Mobilfunk Handy & Co. mobicroco Meldung Meinung Service 14.02.2012 

Was zahlen wir künftig für Telefonate in die Handynetze?

24.03.2007
15:20

Das aktuelle Regulierungsurteil genauer analysiert

Inhaltsverzeichnis:

1. Vorerst ändert sich nichts
2. Fast einmalige Situation in Europa

Nach dem überraschenden Urteil des Verwaltungsgerichts Köln, welches die Regulierungsverfügung der Bundesnetzagentur für den Mobilfunkmarkt in wesentlichen Punkten aufgehoben hat, stellt sich die Frage, was das für den Verbraucher bedeutet. Wir danken hier sehr dem Experten für Regulierungsrecht, Herrn Rechtsanwalt Dr. Marc Schütze der Kanzlei Juconomy, welcher uns bereitwillig Auskunft gab. Die gute Nachricht vorneweg: Vorerst ändert sich aufgrund des Urteils erstmals nichts, da der entsprechende Beschluss der Bundesnetzagentur weiterhin vollziehbar bleibt. Letztere hat nämlich sofort Revision der Entscheidung beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig beantragt. So lange der Rechtsstreit dort anhängig ist, wird das Urteil des Kölner Gerichts nicht rechtskräftig. Doch sich jetzt einfach hinzusetzen und auf das Urteil aus Leipzig zu warten, wird der Situation auch nicht gerecht: Bereits zu Beginn des Prozesses stellten die betroffenen Mobilfunk-Unternehmen auch einen Eilantrag auf Aussetzung der Regulierungsverfügung nach §  80 Abs. 5 VwGO, welcher vom Verwaltungsgericht aber zunächst mit Hinweis auf die schwierigen, dem Hauptsacheurteil vorbehaltenen Rechtsfragen verworfen worden war. Mindestens einer der betroffenen Mobilfunknetzbetreiber hat nun einen Abänderungsantrag dieser ersten Eilentscheidung nach § 80 Abs. 7 VwGO gestellt, mit dem Ziel, dass die inhaltlichen Rechtsfolgen des Urteils sofort wirksam werden, der Regulierungsbescheid der Bundesnetzagentur bis zum Ergehen des endgültigen Urteils also entsprechend abgeändert wird. Mit dem aktuellen Urteil steigen natürlich die Chancen, dass diesem entsprochen wird. Allerdings entscheidet aufgrund des bereits erfolgten Revisionsantrages in der Hauptsache bereits das Bundesverwaltungsgericht über den Eilantrag, nicht mehr das Verwaltungsgericht Köln.

Netzbetreiber könnten Preischaos für sich nutzen

Entspricht das Bundesverwaltungsgericht jedoch dem Eilantrag, dann würde damit der jüngsten Entgeltanordnung für Gespräche in die Handy-Netze die Rechtsgrundlage entzogen. Und dann droht Preischaos. Dieses könnte von einem der Netzbetreiber genutzt werden, um seine Interconnect-Entgelte drastisch zu erhöhen. Viele der Festnetz- oder Mobilfunkanbieter, vor allem aus dem Discount-Bereich, wären gezwungen, diese Preiserhöhung an ihre Endkunden sofort weiterzugeben. Die Telefonate würden also spürbar teurer werden. Dennoch kann es passieren, dass am Schluss das Endurteil die ursprüngliche Regulierungsanordnung bestätigt und die Preiserhöhung dann rückwirkend zurückgenommen wird. Zwischen den beteiligten Telefon- und Mobilfunkanbietern käme es dann zur Erstattung der zuviel berechneten Entgelte. Verbraucher könnten in der vorgenannten Situation - erst eine Eilentscheidung gegen die Bundesnetzagentur, dann am Schluss ein Endurteil, das die Netzagentur doch bestätigt - hingegen nur in Einzelfällen auf eine Rückerstattung hoffen, etwa, wenn bei einem laufenden Vertrag mit Hinweis auf die IC-Preiserhöhung die Entgelte angepasst wurden. Dort, wo der Vertrag pro Verbindung geschlossen wird (etwa Call by Call) oder bei Verträgen, die beide Seiten kurzfristig kündigen können (etwa Mobilfunk-Discounter-SIMs), kann der Verbraucher wahrscheinlich keinen Erstattungsanspruch ableiten. Auch dann, wenn es ihn gibt, erschweren die beschränkten Speicherfristen von Verbindungsdaten die automatisierte Rückerstattung. Im Zweifelsfall dürfen sich in der genannten Konstellation die betroffenen Telefonie-Anbieter, die Gespräche in das vorübergehend verteuerte Mobilfunknetz vermittelt haben, über einen warmen Rückerstattungs-Geldregen freuen, während die Verbraucher weitgehend leer ausgingen. Insofern ist zu hoffen, dass das Verwaltungsgericht Köln dem Eilverfahren nicht statt gibt, oder die Netzbetreiber ihre Möglichkeit zur Preiserhöhung zumindest so lange nicht nutzen, bis doch wieder Rechtssicherheit herrscht.
 

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Betreff Autor Datum
RE: E-Plus beachet als einziger den ... handytim 20.02.11 16:52
E-Plus beachet als einziger den ... matthias.mae. 20.02.11 16:41
70 Sekunden - nicht bei E-Plus! handytim 20.02.11 15:30
Nachfrage sicher, aber nur von ... fe rnwe h 09.12.10 02:23
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Quelle: teltarif.de: AGOF internet facts 2011-10, Erwachsene ab 14 Jahre