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| Festnetz | Internet | Mobilfunk | Handy & Co. | Meldung | Meinung | Service | 14.02.2012 |
Versteckte Kosten auf Internetseiten müssen nicht gezahlt werden19.02.2007
09:27 Amtsgericht München veröffentlicht entsprechendes Urteil
Wenn auf Internetseiten die Zahlungspflicht für
dort angebotene Leistungen versteckt ist, kann der Kunde mit Erfolg
dagegen vorgehen. Das Amtsgericht München wies in einem heute
veröffentlichten Urteil die Klage der Betreiberin einer solchen
Internetseite zurück (AZ: 161 C 23695/06). Eine Frau hatte dort ihre Lebenserwartung
berechnen lassen und war davon ausgegangen, dass der Service über
Werbung finanziert wird.
Der Hinweis, dass die Erstellung der Analyse 30 Euro kostet, stand erst unterhalb des Anmeldebuttons und konnte so nach Ansicht des Gerichts übersehen werden. Auch genüge es nicht, die Zahlungspflicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzusprechen. Die Kundin hatte zwar angeklickt, dass sie die Geschäftsbedingungen akzeptiere. Doch die Richterin entschied, dass man nicht damit rechnen müsse, dass hier versteckt auf die Zahlungspflicht hingewiesen wird. Das Urteil ist rechtskräftig. Weitere Beiträge zu Rechnungsstreitigkeiten und Urteilen zur Telefon- und Internetnutzung
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