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| Festnetz | Internet | Mobilfunk | Handy & Co. | Meldung | Meinung | Service | 15.02.2012 |
Falsche Abrechnung kein Grund für fristlose Kündigung15.02.2007
16:28 Auch Aufwand bei Beschwerden kann nicht immer geltend gemacht werden
Fehlerhafte Rechnungen vom Telefon- oder
DSL-Anbieter berechtigen den betroffenen Kunden
noch nicht, den Vertrag fristlos zu kündigen. Die Rechnung sei eine so genannte
Nebenpflicht und werde auch durch eine fehlerhafte Abrechnung erfüllt, erklärt
die Rechtsanwältin Astrid Auer-Reinsdorf aus Berlin. Selbst wenn er immer
wieder unkorrekte Abrechnungen erhält, müsste der Kunde dem Anbieter
Böswilligkeit nachweisen, um vorzeitig aus dem Vertrag zu kommen. Dies sei in
der Praxis aber nicht möglich.
Auch den Aufwand, der zum Beispiel durch Beschwerdeanrufe wegen fehlerhafter Rechnungen entsteht, kann der Kunde nach Worten der Expertin nicht geltend machen. Anders sehe es nur im Fall eines "externen Aufwands" aus. Dieser entstehe zum Beispiel, wenn der Verbraucher in der Sache einen Anwalt einschaltet, erklärt Auer-Reinsdorf, die Mitglied in der Arbeitsgruppe Informationstechnik im Deutschen Anwaltverein (DAV) ist. Bevor ein Kunde rechtliche Schritte einleitet, sollte er sicher gehen, dass die Rechnung tatsächlich falsch ist. Denn wird etwa bei einem Flatrate-Vertrag mehr als die monatliche Pauschale abgebucht, kann das durchaus berechtigt sein: Möglicherweise hat der Kunde Leistungen in Anspruch genommen, die nicht in der Flatrate enthalten sind und die er dementsprechend bezahlen muss. dpa / Janko Weßlowsky
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