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| Festnetz | Internet | Mobilfunk | Handy & Co. | Meldung | Meinung | Service | 14.02.2012 |
Schutz gegen Mobilfunkwellen nicht steuerlich absetzbar01.02.2007
11:30 Abschirmvorrichtungen in Einkommenssteuererklärung geltend gemacht
Eine kranke Frau ist vor Gericht
mit dem Versuch gescheitert, Abschirmmaßnahmen gegen
Mobilfunkwellen
von der Steuer abzusetzen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz wies
eine Klage der Frau mit Urteil vom 16. Januar (Az: 2 K 1047/05) ab
und gab damit dem Finanzamt Recht. Die Frau aus dem Raum Koblenz
hatte in ihrer Einkommenssteuererklärung rund 38 500 Euro für
Schutzmaßnahmen als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht, wie
das Gericht heute mitteilte.
Die Klägerin reagiert laut Gericht auf viele chemische Einflüsse besonders empfindlich und ist zu 70 Prozent behindert. Nachdem sie sich zunächst vergeblich gegen die Errichtung einer Mobilfunkanlage in etwa 70 Metern Entfernung zu ihrem Haus gewehrt hatte, ließ sie in dem Gebäude professionelle Abschirmvorrichtungen einbauen. Ihre Hausärztin bestätigte ihr, dass die Klägerin nach Inbetriebnahme der Funkanlage eine Blutdruckkrise und eine akute Bindehautentzündung bekommen habe. Gesundheitsamt: Keine Gefahr für die GesundheitDas vom Finanzamt eingeschaltete Gesundheitsamt kam dagegen zu dem Schluss, dass bei der Einhaltung der Grenzwerte keine Gefahren für die Gesundheit zu befürchten zu seien. Weitere Untersuchungen kamen zu ähnlichen Ergebnissen. Unter anderem wurde darauf verwiesen, dass es sich beim Mobilfunk um einen physikalischen, nicht um einen chemischen Einfluss handele. Das Gericht gab dem Finanzamt mit seinem Urteil recht. Solange keine gegenteiligen wissenschaftlich gesicherten und aktuellen Erkenntnisse vorlägen, könne - bei Einhaltung der Grenzwerte - eine Gesundheitsgefährdung durch Mobilfunkwellen nicht unterstellt werden. Ein Zusammenhang zwischen den Beschwerden der Frau und den Strahlen sei außerdem nicht von einem Amtsarzt nachgewiesen worden. Außerdem erinnerte das Gericht die Frau daran, dass sie trotz der Schutzmaßnahmen doch noch aus dem Haus ausgezogen sei - und zwar mit der Begründung, ein völlig beschwerdefreies Leben sei dort nicht möglich. Die Ausgaben seien deshalb von vorneherein nicht sinnvoll gewesen, weil sie die gewünschte Nutzung des Anwesens nicht hätten ermöglichen können. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. dpa / Ralf Trautmann
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