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| Festnetz | Internet | Mobilfunk | Handy & Co. | Meldung | Meinung | Service | 12.02.2012 |
Die rechtliche Lage des geteilten WLAN-Zugangs20.12.2006
08:14 Eine Chance zur Öffnung des Netzes oder ein rechtliches Minenfeld?
Mit dem Aufkommen kommerzieller Anbieter wie zum Beispiel
Fon oder Sofanet rückt
die Möglichkeit, andere Nutzer über den eigenen Internetzugang mitsurfen zu
lassen, für viele Nutzer in den Blickwinkel. Da die meisten Nutzer mittlerweile
ohnehin über einen schnellen Internetzugang ohne Datenlimits verfügen, scheint
die Mitnutzung auch von zu erwartenden technischen Einschränkungen weitestgehend
verschont. Im Ausgleich für die Erlaubnis, andere Nutzer über den eigenen Zugang
per WLAN-Verbindung surfen zu lassen, erwirbt der
Teilnehmer meistens auch die Möglichkeit, seinerseits an anderen Orten ohne
weitere Kosten einen Hotspot zu nutzen. Auch die nötigen Geräte sind zum Teil
kostenlos oder für einen geringen Preis zu erhalten. Geschmückt werden die
Angebote zudem mit einem sozialen Touch und der Förderung der
Internetkultur.
nächste Seite: Haftungsprobleme
Der soziale Touch hat jedoch spätestens dann sein Ende, wenn externe Nutzer die Hotspots nutzen wollen. Diese "Fremdnutzer" ohne eigene WLAN-Sharing-Einheit müssen bei den oben genannten Anbietern in jedem Falle für den Zugang bezahlen. Für den Internetnutzer, der seinen DSL-Zugang teilen will, ergeben sich auf verschiedenen rechtlichen Ebenen zum Teil erhebliche Risiken. So drohen vertragliche Konflikte mit dem eigenen Internetprovider, Haftungsprobleme für die Aktivitäten der "Gäste" und möglicherweise die Belastungen durch strafrechtliche Ermittlungen. Vertragliche EinschränkungenUm überhaupt einen DSL-Zugang teilen zu können, muss der Internetnutzer als Gastgeber selbst einen DSL-Zugang bei einem Provider seiner Wahl gebucht haben. Der Provider indes gestaltet seine Tarife in der Regel danach, dass nur der Nutzer selbst bzw. dessen privates Umfeld den Internetzugang nutzen. Dies spiegelt sich oft auch in den Geschäftsbedingungen der Internetprovider wieder. So untersagen z.B. die Anbieter 1&1 und HanseNet (Alice) derzeit ausdrücklich die Nutzung durch Dritte. Darüber hinaus ist die gewerbliche Nutzung in der Regel bei den meisten Privatkundentarifen untersagt. Eine gewerbliche Nutzung dürfte spätestens dann vorliegen, wenn "Fremdnutzer" kostenpflichtig den Gastzugang nutzen. Stellt der eigene Internetprovider also fest, dass der Zugang entgegen den vertraglichen Vereinbarungen geteilt wird, droht zumindest eine Kündigung.
Es ist derzeit jedoch nach den verschiedenen Angeboten zu unterscheiden. Bei
Fon wird nicht nur der DSL-Anschluss sondern auch der Internettarif mitgenutzt.
So ist sowohl der Gast als auch der Gastgeber unter derselben Internetadresse
(IP-Adresse) zu erreichen. Bei Sofanet hingegen wird eine gesonderte zweite Internetverbindung aufgebaut. Hier ist damit zumindest der Internetprovider
aus dem Spiel.
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