Wer beim Autofahren mit einem Organizer
hantiert, muss - genau wie beim Telefonieren mit dem Handy - mit
einem Strafzettel rechnen. Nach einem heute veröffentlichten
Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe gilt das auch dann,
wenn der Fahrer mit dem Gerät gar nicht telefoniert, sondern nur den
Datenspeicher abruft. Ein 42-Jähriger, der in der Mannheimer
Innenstadt während der Fahrt sein elektronisches Notizbuch bedient
hatte und dabei von der Polizei erwischt worden war, muss nun
voraussichtlich 40 Euro Bußgeld zahlen. Das OLG verwies den Fall an
das Amtsgericht Mannheim zurück. (Az: 3 Ss 219/05 - Beschluss
vom 27. November 2006)
Das Amtsgericht hatte den Mann ursprünglich freigesprochen, weil die
Straßenverkehrsordnung nur die Benutzung eines "Mobil- oder
Autotelefons", nicht aber eines Organizers untersagt. Laut OLG
ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch aber auch ein Organizer
als Mobiltelefon einzustufen, weil man damit nicht nur Daten und
Termine speichern, sondern auch telefonieren kann. Selbst wenn, wie
hier, andere Funktionen des Geräts bedient würden, sei darin eine
nicht erlaubte "Benutzung eines Mobiltelefons" zu sehen. Ob das auch
gilt, wenn der Organizer nicht über eine Mobilfunkkarte verfügt, ließ
das OLG offen.