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| Festnetz | Internet | Mobilfunk | Handy & Co. | Meldung | Meinung | Service | 14.02.2012 |
Nicht zutreffende eBay-Bewertungen müssen gelöscht werden09.10.2006
14:37 Richter: Negative Bewertungen können Absatzerfolg schmälern
Nicht zutreffende Bewertungen im Online-Verkaufsportal
eBay müssen gelöscht werden. Das
hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg in einem Urteil entschieden, auf
das der Deutsche Anwaltverein
in Berlin hinweist (Az.: 13 U 71/05).
Im verhandelten Fall hatte die Klägerin ein Fitnesslaufband für 900 Euro ersteigert. Nach Erhalt und Bezahlung der Ware entdeckte sie den Angaben zufolge jedoch vermeintliche Mängel. Die Verkäuferin konnte diese zwar nicht nachvollziehen, nahm das Gerät jedoch zurück und erstattete den Kaufpreis. Sie bewertete anschließend das Verhalten der Käuferin mit den Worten "Bietet, nimmt nicht ab, schade, obwohl selber großer Verkäufer". Die Käuferin antwortete mit der Stellungnahme "Band war nicht OK. Innerhalb Widerspruchsfrist zurückgegeben. Deshalb negativ??" und zog vor Gericht, um eine Löschung der negativen Bewertung zu erreichen. Die Klägerin erstritt einen Teilerfolg: Das Gericht verpflichtete die Verkäuferin, vor eBay zuzustimmen, dass die Phrase "nimmt die Ware nicht ab" gelöscht wird. Die Käuferin habe die Ware sehr wohl abgeholt und bezahlt. Behauptungen, die nachweislich nicht dem wahren Geschehen entsprechen, sollten nicht in Bewertungsforen abgegeben werden, hieß es zur Begründung. Schon eine negative Bewertung könne den Absatzerfolg bei eBay erheblich schmälern.
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dpa / Björn Brodersen
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