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| Festnetz | Internet | Mobilfunk | Handy & Co. | Meldung | Meinung | Service | 26.05.2012 |
Editorial: Wem gehört mein WLAN?17.09.2006
18:00 Schwierige rechtliche Probleme bei Unfug durch DritteInhaltsverzeichnis:1. Urteil ist für private Internetnutzer schockierend2. Wo bleibt das Teledienstegesetz?
Das Urteil ist für private
Internetnutzer schockierend: Nur, weil sie ihr privates
WLAN nicht absicherte, erging
eine Unterlassungsverfügung des Landgerichts Hamburg
(Aktenzeichen 308 O 407/06) gegen eine Familie. Die
addierten Anwalts- und Gerichtskosten, deren Zahlung der Familie
auferlegt wurde, würden sicherlich ausreichen, viele, viele
Jahre einen Internetanschluss zu betreiben. Zwar gibt es
noch die Möglichkeit der Berufung gegen das Urteil, doch zeigt
die jüngste Rechtsprechung in anderen Fällen, dass das zuständige
Berufungsgericht (das Oberlandesgericht Hamburg) ähnlich drakonisch
gegen "Inhalteanbieter" urteilt.
nächste Seite: Wo bleibt das Teledienstegesetz?
Was war passiert? In einem Tauschbörsennetz fand ein Musikverlag unter einer bestimmten IP-Adresse einige der von ihm angebotenen Musikstücke illegal zum Download bereitgestellt. Der Verlag stellte vermutlich Strafanzeige, über den Provider ermittelte die Staatsanwaltschaft die Familie, deren DSL-Anschluss die IP-Adresse zum fraglichen Zeitpunkt zugewiesen war. Über eine Akteneinsicht kann im Strafverfahren regelmäßig der Geschädigte (hier der Musikverlag) dann Name und Anschrift des ermittelten Tatverdächtigen erhalten. An diese Adresse schickte der Musikverlag eine Abmahnung, mit dem Ziel, dass der Anschlussinhaber sich verpflichtet, künftig solche Urheberrechtsverletzungen zu unterlassen. Es könnte jeder gewesen seinDie abgemahnte Familie nahm sich einen Rechtsanwalt. Dieser lehnte eine Abgabe einer Unterlassungserklärung ab. Begründung: Die Familie habe zum fraglichen Zeitpunkt ein "offenes WLAN" betrieben. Die zwei PCs der Familie seien nicht zum File-Sharing benutzt worden. Es könnte ein beliebiger Dritter im Empfangsbereich des WLANs gewesen sein, der diesen Anschluss zum Datenaustausch mitbenutzt hat. Inzwischen habe man das WLAN abgesichert; eine Wiederholung des illegalen Angebots sei damit ausgeschlossen. Dem Landgericht Hamburg reichte diese Argumentation nicht aus. Es erlies somit eine Einstweilige Verfügung auf Unterlassung von illegalen Upload-Angeboten gegen die Anschlussinhaber und bestätige diese Verfügung auch nach Widerspruch der Beklagten in einem Urteil. Hauptsächlich beruft sich das Gericht dazu auf die so genannte Störerhaftung: Im Zivilrecht kann auch derjenige belangt werden, der eine Rechtsverletzung durch sein Handeln ermöglicht, ohne direkt Täter zu sein. Die Familie hätte wissen müssen, dass ihr ungesichertes WLAN von Dritten für illegale Taten mitgenutzt werden kann, und sie hätte dieses durch Passwortschutz verhindern müssen.
Allgemein etwas verständlicher als der abstrakte Begriff der
Störerhaftung dürfte folgende Darstellung sein: Aufgrund des
offenen WLANs lässt sich der eigentliche Verantwortliche für die
Urheberrechtsverletzung nicht oder zumindest nicht mehr ermitteln.
Würde das Gericht diesen Umstand akzeptieren und folglich keine
Einstweilige Verfügung gegen die Familie anordnen, hätten künftig alle
Anbieter von illegal kopierten Inhalten eine einfache Ausrede. Sie
müssten bei sich einfach nur ein offenes WLAN einrichten und dann
vor Gericht darauf verweisen, dass sie es nicht waren, aber ein
beliebiger, unbekannter Dritter als eigentlicher Täter in Frage
kommt. Dieser Trick würde sich auch in der Szene schnell rumsprechen,
und die Musikindustrie hätte gar keine Chance mehr, ihre an sich
berechtigten Ansprüche auf Unterlassung der illegalen Weiterverbreitung
durchzusetzen.
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