Eine Preisobergrenze für die Übertragung
einer Mobilfunknummer zu einem anderen Anbieter (
MNP) ist nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs
(EuGH) zulässig. Die Telekom-Regulierungsbehörden in den EU-Ländern
dürften festlegen, wie viel Mobilfunkbetreiber ihren Kunden bei einem
Anbieterwechsel für die Beibehaltung der Rufnummer maximal berechnen
könnten. Dies geht aus einem heute verkündeten Urteil des
EuGH hervor.
Die Preise für die Nummernübertragung müssten kostenorientiert
sein und dürften die Verbraucher nicht abschrecken, von dieser
Möglichkeit Gebrauch zu machen. Der Gerichtshof verwies auf die
EU-Richtlinie für Universaldienste, in der festgelegt sei, dass
Handy-Abonnenten bei einem Wechsel des Netzbetreibers ihre
Telefonnummer behalten können, wenn sie dies wünschen.
Im konkreten Fall hatte die belgische Regulierungsbehörde einen
Höchstbetrag festgelegt, den ein Netzbetreiber zur Deckung seiner
Kosten verlangen darf, wenn er eine Telefonnummer an einen anderen
Betreiber abgibt. Gegen diese Regelung hatte der Mobilfunkanbieter
Mobistar geklagt.
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