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| Festnetz | Internet | Mobilfunk | Handy & Co. | Meldung | Meinung | Service | 13.02.2012 |
UMTS-Roaming: EuGH entscheidet gegen EU-Kommission02.05.2006
12:06 Wettbewerbsschädigung durch gemeinsames Roaming nicht nachgewiesen
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat den
Mobilfunkbetreibern T-Mobile und o2 in einem Streit mit der EU-Kommission um die gemeinsame Nutzung des UMTS-Netzes Recht gegeben.
Das höchste EU-Gericht hob heute eine Entscheidung der
Kommission auf, mit der die EU-Behörde im Juli 2003 den Vertrag über
die gemeinsame Nutzung des Netzes befristet von der Anwendung der
Wettbewerbsregeln freigestellt hatte.
Der EuGH urteilte (Rechtssache T-328/03), die Freistellung bedeute, dass die in dem Vertrag der beiden Mobilfunkfirmen über das Roaming enthaltenen Bestimmungen überhaupt in den Anwendungsbereich der EU-Wettbewerbsregeln falle. Dies habe die Kommission jedoch nicht ausreichend geprüft und nachgewiesen. Die Kommission habe gegen ihre Verpflichtung verstoßen, eine objektive Untersuchung der Wettbewerbssituation vorzunehmen. Wettbewerbsregeln nicht eindeutig bewertbarDie generelle Beurteilung der Kommission, wonach das Roaming wettbewerbsbeschränkend sei, sei nicht nachgewiesen. Die Kommission hatte unter anderem argumentiert, die gemeinsame Netz-Nutzung führe dazu, dass o2 den Aufbau eines eigenen Netzes nicht so rasch wie möglich und nötig vorantreibe. Der EU-Gerichtshof in Luxemburg befand aber, es sei nicht auszuschließen, dass eine solche Roaming-Vereinbarung dem kleinsten Betreiber den Wettbewerb mit den maßgeblichen Akteuren auf diesem Markt überhaupt erst ermögliche. Die Kommission habe "den besonderen Rahmen, der auf den besonderen Merkmalen des sich herausbildenden Marktes der Mobilfunkkommunikation der dritten Generation beruht, nicht berücksichtigt". Die Freistellung von den EU-Wettbewerbsregeln sei nichtig, wenn nicht zuvor der wettbewerbswidrige Charakter des fraglichen Vertrages festgestellt worden sei. Seit 2004 sind Freistellungen wie die in diesem Fall umstrittene nicht mehr erforderlich. Die Kommission kann lediglich im Nachhinein tätig werden. Das Urteil ist daher vor allem für Unternehmen wichtig, die selbst entscheiden müssen, ob sie möglicherweise gegen Wettbewerbsregeln verstoßen. dpa / Marie-Anne Winter
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