Der Europäische Gerichtshof (
EuGH) hat den
Mobilfunkbetreibern
T-Mobile und
o2 in einem Streit mit der EU-Kommission um die gemeinsame Nutzung des
UMTS-Netzes Recht gegeben.
Das höchste EU-Gericht hob heute eine
Entscheidung der
Kommission auf, mit der die EU-Behörde im Juli 2003 den Vertrag über
die gemeinsame Nutzung des Netzes befristet von der Anwendung der
Wettbewerbsregeln freigestellt hatte.
Der EuGH urteilte (Rechtssache T-328/03), die Freistellung
bedeute, dass die in dem Vertrag der beiden Mobilfunkfirmen über das
Roaming enthaltenen Bestimmungen überhaupt in den Anwendungsbereich
der EU-Wettbewerbsregeln falle. Dies habe die Kommission jedoch nicht
ausreichend geprüft und nachgewiesen. Die Kommission habe gegen ihre
Verpflichtung verstoßen, eine objektive Untersuchung der
Wettbewerbssituation vorzunehmen.
Wettbewerbsregeln nicht eindeutig bewertbar

Die generelle Beurteilung der Kommission, wonach das Roaming
wettbewerbsbeschränkend sei, sei nicht nachgewiesen. Die Kommission
hatte unter anderem argumentiert, die gemeinsame Netz-Nutzung führe
dazu, dass o2 den Aufbau eines eigenen Netzes nicht so rasch wie
möglich und nötig vorantreibe. Der EU-Gerichtshof in Luxemburg befand
aber, es sei nicht auszuschließen, dass eine solche Roaming-Vereinbarung dem kleinsten Betreiber den Wettbewerb mit den
maßgeblichen Akteuren auf diesem Markt überhaupt erst ermögliche.
Die Kommission habe "den besonderen Rahmen, der auf den besonderen
Merkmalen des sich herausbildenden Marktes der Mobilfunkkommunikation
der dritten Generation beruht, nicht berücksichtigt". Die
Freistellung von den EU-Wettbewerbsregeln sei nichtig, wenn nicht
zuvor der wettbewerbswidrige Charakter des fraglichen Vertrages
festgestellt worden sei. Seit 2004 sind Freistellungen wie die in
diesem Fall umstrittene nicht mehr erforderlich. Die Kommission kann
lediglich im Nachhinein tätig werden. Das Urteil ist daher vor allem
für Unternehmen wichtig, die selbst entscheiden müssen, ob sie
möglicherweise gegen Wettbewerbsregeln verstoßen.
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