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T-Online darf nur für Rechnung nötige Verbindungsdaten speichern

25.01.2006
11:06

Gericht gibt Nutzer teilweise Recht


Internetanbieter dürfen nach einem Urteil des Landgerichts Darmstadt nur diejenigen Verbindungsdaten ihrer Kunden speichern, die sie für die Rechnungstellung benötigen. Mit dieser Entscheidung gab das Gericht am Mittwoch zum Teil der Klage eines Nutzers gegen den Anbieter T-Online statt. Demnach muss das Unternehmen die bei jeder Einwahl neu vergebene IP-Adresse eines Kunden sofort nach dem Ende der Verbindung löschen (Az: 25 S 118/2005). Anhand dieser vorübergehenden Kennung lässt sich nachvollziehen, welche Seiten der Internetnutzer besucht hat.

Der Privatkunde hatte gegen die Erfassung und Speicherung seiner Verbindungsdaten im Zusammenhang mit einem Pauschaltarif (Flatrate) geklagt und in erster Instanz nur bezüglich der IP-Adresse Recht bekommen. In der Berufung verbot das Landgericht dem Anbieter nun auch, das Volumen der übertragenen Daten zu erheben und zu speichern, weil dies zur Ausstellung der Rechnungen nicht nötig sei. Dagegen ließ es die Speicherung von Anfangs- und Endzeit der Verbindung zu, weil dafür laut Vertrag unter bestimmten Umständen zusätzliche Kosten in Rechnung gestellt werden könnten. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

 
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Betreff Autor Datum
RE: Datenlöschung spl 13.11.06 21:04
RE: Datenlöschung Dragen 13.11.06 20:14
Datenlöschung Agricola 13.11.06 20:11
RE: Kosten? csbb 13.11.06 15:18
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Quelle: teltarif.de: AGOF internet facts 2011-10, Erwachsene ab 14 Jahre