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| Festnetz | Internet | Mobilfunk | Handy & Co. | Meldung | Meinung | Service | 15.02.2012 |
Urteil: GSM-Wandler müssen nicht geduldet werden25.10.2005
14:26 Alternativer Anbieter scheitert mit begehrter Nutzung im Netz von T-Mobile
Mit Urteil vom 28. September 2005 (VI-U 10/05) hat das Oberlandesgericht
Düsseldorf entschieden, dass so genannte GSM-Wandler von Mobilfunkbetreibern
nach den normalen Verträgen nicht hingenommen werden müssen.
Bei einem GSM-Wandler handelt es sich um ein Gerät, welches Verbindungen aus zum Beispiel dem Festnetz über eine SIM-Karte in das Mobilfunknetz umleitet. Über diesen Weg können Festnetzgespräche der Kunden in das Mobilfunknetz terminiert werden, ohne dass der Weg über normale Zusammenschaltungsvereinbarungen gegangen wird. Es wird sich hierbei der Umstand zunutze gemacht, dass die Kosten für Gespräche innerhalb des eigenen Mobilfunknetzes für Kunden bedeutend geringer sind als die Zusammenschaltungskosten von Telekommunikationsanbietern für Gespräche vom Festnetz in die Mobilfunknetze. Bis zu 179 gesperrte SIM-KartenFür diesen Zweck hatte die spätere Klägerin eine Vielzahl von Mobilfunkkarten im Einsatz. Nachdem die spätere Beklagte davon Kenntnis erlangte, sperrte diese zeitweise bis zu 179 SIM-Karten der Klägerin. Die Klägerin, ein Anbieter von Telekommunikationsleistungen ohne eigenes Netz, wollte nunmehr über den Rechtsweg erreichen das die Mobilfunkkarten wieder freigeschaltet werden – und scheiterte. Nachdem bereits die erste Instanz das Begehren ablehnte, wies nun auch das OLG Düsseldorf die Berufung zurück. Telekommunikationsanbieter sind keine EndkundenDer zugrunde liegende Vertrag über die SIM-Karten sei ein Endkundenvertrag. Andere Telekommunikationsunternehmen könnten nicht davon ausgehen, dass diese Endkunden im Sinne dieser Verträge seien. Bei Verwendung der GSM-Wandler werden Gespräche gerade in Wettbewerbsabsicht vermittelt. Die gesamte Ausgestaltung der Verträge passe im Hinblick auf die Pflichten der Endkunden und der Tarifgestaltung nicht. Unabhängig davon hätte die Beklagte zudem die Verträge auflösen dürfen, nachdem die Bundesnetzagentur (BNetzA) die Verwendung von GSM-Wandlern für die Terminierung für unzulässig gehalten hatte. Von einem Mobilfunkbetreiber kann kein Verhalten verlangt werden, dass Sanktionen der Bundesnetzagentur im Hinblick auf die Mobilfunklizenzen nach sich ziehen könnte. Welche Bedeutung die Entscheidung hat, zeigt sich auch im Hinblick auf die derzeitigen Discountangebote in der Mobilfunkbranche. Je weiter die Schere zwischen Kosten für Verbindungen im eigenen Mobilfunknetz und Verbindungen vom Festnetz in die Mobilfunknetze auseinanderklafft, umso wirtschaftlich interessanter sind Modelle in der entschiedenen Konstellation. Rechtsanwalt Björn Gottschalkson
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