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| Festnetz | Internet | Mobilfunk | Handy & Co. | Meldung | Meinung | Service | 12.02.2012 |
Überwachungsverordnung kommt ohne Änderungen17.10.2005
10:10 Verordnung zur angemessenen Entschädigung soll bald vorgelegt werden
Am Freitag hat der Bundesrat ohne weiteren Änderungen der
Telekommunikations- Überwachungsverordnung (TKÜV) der Bundesregierung zugestimmt. Bedenken über die einmaligen hohen Kosten für die einzelnen Telekommunikationsunternehmen haben bei der Entscheidung keine Auswirkungen mehr gezeigt.
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung lediglich auf, in Ergänzung zur neuen Verordnung unverzüglich eine Verordnung zur angemessenen Entschädigung von erbrachten Leistungen der laufenden Telekommunikations-Überwachungen vorzulegen. Ziel müsse es sein, dass Transparenz und Planungssicherheit für die zukünftig zu erwartenden angemessenen Entschädigungen geschaffen wird. Dies sei im Interesse sowohl der Telekommunikationsnetz-Betreiber als auch der Sicherheitsbehörden. Eine Entschädigungspflicht für die einmalige Anschaffung von teuren Abhörboxen enthält weder die jetzige Verordnung, noch fordert die Länderkammer eine solche Regelung. Über die Fassung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung wurde heftig gerungen. Kritiker hatten bemängelt, dass trotz der geringen Anzahl von Anfragen teure Überwachungsgeräte angeschafft werden müssen. E-Mail Provider in der PflichtNeben den klassischen Telekommunikationsanbietern sind nun vor allem auch viele E-Mail-Provider betroffen. Zu dem Kreis der Verpflichteten gehören Betreiber von Telekommunikationsanlagen, soweit mehr als 1 000 Teilnehmer oder sonstige Nutzungsberechtigte angeschlossen sind. Diese Anzahl von Teilnehmern wird jedoch ziemlich schnell erreicht werden können. Vor der Zustimmung durch den Bundesrat war noch eine Anhebung auf bis zu 20 000 Teilnehmer im Gespräch. In der Verordnung ist zudem die Auslandskopf-Überwachung festgehalten. Hierbei werden Anrufe zu ausländischen Anschlüssen noch auf deutschem Gebiet abgehört. Dies soll dann eine Rolle spielen, wenn die Kennung des inländischen Anschlusses nicht bekannt ist. Die Verordnung regelt des Weiteren im Detail, welche Daten wie von den betroffenen Betreibern vorgehalten werden müssen.
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