Ein Netzbetreiber kann sich grundsätzlich nicht gegen die Anordnung
einer
Telefonüberwachung bei
einem seiner Kunden gerichtlich zur Wehr setzen. Das geht aus einem
heute bekannt gewordenen Beschluss des Landgerichts
Kaiserslautern hervor. Denn mit der Anordnung der Überwachung werde
allein in die Rechte der jeweiligen Gesprächspartner, nicht aber ohne
weiteres auch in die des Netzbetreibers eingegriffen. Eine Ausnahme
gelte nur, soweit der Netzbetreiber besondere technische
Voraussetzungen schaffen müsste (Az.: ein T 12/05).
Das Gericht verwarf mit seinem Beschluss die Beschwerde einer
Telefongesellschaft als unzulässig. Das Amtsgericht Kaiserslautern
hatte sie angewiesen, festzustellen, welcher ihrer Kunden einen
bestimmten Telefonanschluss zu einem bestimmten Zeitpunkt angerufen
hatte. Das Unternehmen kam dem zwar nach, legte aber zugleich wegen
möglicher "Wiederholungsgefahr" Beschwerde ein, da es sich in seinem
Recht der freien Berufsausübung beeinträchtigt sah. Das Landgericht
sah in dem bloßen Rückverfolgen der Telefonanrufe jedoch keine
Rechtsbeeinträchtigung des Netzbetreibers.
Neue EU-Vorgaben zur Speicherung der Telefon-Daten
hatten in der jüngsten Vergangenheit zu einer
heftigen Diskussion in politischen und betroffenen
Wirtschaftskreisen gesorgt.