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| Festnetz | Internet | Mobilfunk | Handy & Co. | Meldung | Meinung | Service | 12.02.2012 |
Urteil: Telekom muss Dialer-Kosten abrechnen17.07.2005
17:45 Weigerung führt zum Schadensersatz gegenüber Mehrwerteanbieter
Das
Oberlandesgericht Düsseldorf
hat mit Urteil vom
4. Mai (Az.: VI-U (Kart) 6/05) eine Entscheidung
der Vorinstanz bestätigt, dass die
Deutsche Telekom verpflichtet
ist, die Abrechnung auch für Datenmehrwertdienste durchzuführen,
die zeittarifiert sind. Soweit die Verbindung mittels Dialer hergestellt
wird, müssen die für den Verbindungsaufbau eingesetzte Dialer
bei der Regulierungsbehörde registriert sein. Der durch die Weigerung
entstehende Schaden führt zu einem Schadensersatzanspruch gegenüber
dem Mehrwerteanbieter.
Abrechnungspflicht auf Anordnung der RegTPMit Beschlüssen aus dem Jahr 2000 war die Deutsche Telekom durch die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post aufgefordert und später dazu verpflichtet worden, nach Maßgabe ihrer eigenen Fakturierungs- und Inkassoverträge für andere Anbieter von Sprachtelefondienstleistungen, Auskunfts- und Mehrwertdiensten sowie Internet-by-call die Rechnungsstellung und das Inkasso ihrer Dienstleistungen fortzuführen. Ziel war es, dem Verbraucher eine einheitliche Rechnung über die Inanspruch genommenen Dienste zu ermöglichen und einen Markt für alternative Telekommunikationsdienstleistungen zu erhalten. Die alternativen Anbieter von Mehrwertdiensten müßten sonst eigene Rechnungen erstellen. Im vorliegenden Prozess stritten die Parteien darüber, ob die Telekom verpflichtet ist, die Mehrwertdienste der Klägerin abzurechnen und zu inkassieren. Die Deutsche Telekom lehnte dies seit dem Juli 2003 ab. Sprach- und Datenmehrwertdienste sind abzurechnenDas Gericht stellte fest, dass es für den bestehenden Vertrag zwischen den Parteien ohne Bedeutung ist, ob dem nutzenden Kunden ein Sprach- oder ein Datenmehrwert (etwa Unterhaltsdateien) geliefert wird. Dies ergebt sich aus der zugrundeliegenden Anordnung der Regulierungsbehörde. Eine Pflicht zur Abrechnungen über die Telefonrechnung besteht nur dann nicht, wenn reine e-commerce-Leistungen vorliegen. Die Deutsche Telekom soll also nicht telefonisch oder per Internet bestellte Waren oder Dienstleistungen abrechnen müssen. Derzeit geht die Deutsche Telekom auch gegen die zugrundeliegenden Anordnungen der Regulierungsbehörde vor, welche Sie zu den Abrechnungsvereinbarungen gezwungen hatten. Das Verwaltungsgericht Köln hatte die Anordnungen bereits im Jahr 2002 aufgehoben. Dieses Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig. Rechtsanwalt Björn Gottschalkson
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