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Urteil: Telekom muss Dialer-Kosten abrechnen
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| Weigerung führt zum Schadensersatz gegenüber Mehrwerteanbieter |
17.07.2005 17:45 |
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Das
Oberlandesgericht Düsseldorf
hat mit Urteil vom
4. Mai (Az.: VI-U (Kart) 6/05) eine Entscheidung
der Vorinstanz bestätigt, dass die
Deutsche Telekom verpflichtet
ist, die Abrechnung auch für Datenmehrwertdienste durchzuführen,
die zeittarifiert sind. Soweit die Verbindung mittels Dialer hergestellt
wird, müssen die für den Verbindungsaufbau eingesetzte Dialer
bei der Regulierungsbehörde registriert sein. Der durch die Weigerung
entstehende Schaden führt zu einem Schadensersatzanspruch gegenüber
dem Mehrwerteanbieter.
Abrechnungspflicht auf Anordnung der RegTP

Mit Beschlüssen aus dem Jahr 2000 war die Deutsche Telekom durch
die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post aufgefordert
und später dazu verpflichtet worden, nach Maßgabe ihrer eigenen
Fakturierungs- und Inkassoverträge für andere Anbieter von
Sprachtelefondienstleistungen, Auskunfts- und Mehrwertdiensten sowie
Internet-by-call die Rechnungsstellung und das Inkasso ihrer Dienstleistungen
fortzuführen. Ziel war es, dem Verbraucher eine einheitliche Rechnung
über die Inanspruch genommenen Dienste zu ermöglichen und einen
Markt für alternative Telekommunikationsdienstleistungen zu erhalten.
Die alternativen Anbieter von Mehrwertdiensten müßten sonst eigene
Rechnungen erstellen.
Im vorliegenden Prozess stritten die Parteien darüber, ob die Telekom
verpflichtet ist, die Mehrwertdienste der Klägerin abzurechnen und
zu inkassieren. Die Deutsche Telekom lehnte dies seit dem Juli 2003 ab.
Sprach- und Datenmehrwertdienste sind abzurechnen

Das Gericht stellte fest, dass es für den bestehenden Vertrag zwischen
den Parteien ohne Bedeutung ist, ob dem nutzenden Kunden ein Sprach-
oder
ein Datenmehrwert (etwa Unterhaltsdateien) geliefert wird. Dies ergebt
sich aus der zugrundeliegenden Anordnung der Regulierungsbehörde.
Eine Pflicht zur Abrechnungen über die Telefonrechnung besteht nur
dann nicht, wenn reine e-commerce-Leistungen vorliegen. Die Deutsche
Telekom soll also nicht telefonisch oder per Internet bestellte Waren
oder Dienstleistungen abrechnen müssen.
Derzeit geht die Deutsche Telekom auch gegen die zugrundeliegenden
Anordnungen der Regulierungsbehörde vor, welche Sie zu den
Abrechnungsvereinbarungen gezwungen hatten. Das Verwaltungsgericht
Köln hatte die Anordnungen bereits im Jahr 2002 aufgehoben. Dieses
Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig.
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