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Geld zurück bei Branding-Handy

11.03.2005
18:24

T-Mobile wies nicht auf die veränderte Programmierung hin


Mit Vodanone-Logo: das Motorola V525
Der Mobilfunknetzbetreiber T-Mobile muss einem Kunden den Kaufpreis für ein gebrandetes Handy erstatten, weil es in der Werbung für das Gerät keinen Hinweis auf die geänderte Programmierung gab. Das Amtsgericht Potsdam sah diesen Umstand als Mangel an und entschied, dass T-Mobile dem Käufer den vollen Kaufpreis zurückzahlen muss (AZ.: 34 C 563/04). Die Bonner haben dem Kläger bereits einen Verrechnungsscheck geschickt, berichtet heute die Stiftung Warentest.

Den Angaben zufolge hatte der betroffene Kunde für 79,95 Euro ein Siemens A60-Handy samt einer Guthabenkarte von T-Mobile in einem T-Punkt gekauft. Allerdings war - anders als die Werbeabbildungen des Geräts es vermuten ließen - eine Steuertaste fest auf den kostenpflichtigen Internetzugang des Netzbetreibers vorprogrammiert. Nachdem der Käufer das Handy reklamierte, antwortete ihm die T-Mobile-Zentrale, dass das Handy nicht mangelhaft sei und korrekt funktioniere. Es sei bei T-Mobile nur in der gebrandeten Version zu haben.

Daraufhin ging der Betroffene Handykäufer vor Gericht. Das Amtsgericht Potsdam erließ zunächst ein so genanntes Versäumnisurteil, das dem größten deutschen Mobilfunknetzbetreiber zugestellt wurde. Da die Telekom-Tochter aber nicht reagierte, ist das Urteil rechtskräftig.

Können jetzt alle Betroffenen ihr gebrandetes Handy zurückgeben?

Wenn auch andere Gerichte so urteilen wie das Amtsgericht Potsdam, könnten alle Besitzer von Branding-Handys bis zwei Jahre nach dem Kauf entweder ein voll funktionsfähiges Handy verlangen oder ihr Geld zurückfordern, wenn eine beim Originalhandy frei programmierbare Taste fest mit einer anderen Funktion belegt ist. Nur wenn die Veränderung der Programmierung in der Werbung und den Produktinformationen ausdrücklich klargestellt wird, so die Verbraucherschützer der Stiftung Warentest, müssten die Käufer sich mit ihrem Branding-Handy arrangieren. Wenig Aussicht auf Erfolg hätten auch Käufer von gebrandeten Handys mit gegenüber dem Original veränderter Typbezeichnung.

Handys, bei denen die Dienste eines Netzbetreibers voreingestellt sind und die eine veränderte Menüführung und Tastenbelegung aufweisen, sorgen oft für Ärger, haben allerdings auch eine gute Seite: Sie erleichtern die Nutzung der Datendienste der Anbieter. Beim Handykauf lassen sich gebrandete Handys nicht immer vermeiden, denn manche Geräte gibt es nur exklusiv bei einem Netzbetreiber.

 
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Meinungen und Erfahrungen der Community:

Betreff Autor Datum
RE: Softwarelöschung ist zulässig iwir 30.07.05 09:16
RE: Softwarelöschung ist zulässig andileinchen 30.07.05 03:34
RE: wieso ist entbranden illegal??? kfschalke 25.03.05 16:28
RE: Softwarelöschung ist zulässig spunk_ 25.03.05 10:13
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Quelle: teltarif.de: AGOF internet facts 2011-10, Erwachsene ab 14 Jahre