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| Festnetz | Internet | Mobilfunk | Handy & Co. | Meldung | Meinung | Service | 15.02.2012 |
Anbieter muss willentliche Premium-SMS-Nutzung belegen02.02.2005
17:10 Amtsrichter nimmt Mobilfunkanbieter in die Pflicht
Das Amtsgericht Aachen hat in einem Urteil in Sachen
Premium-SMS für den Verbraucher entschieden.
Mobilfunkanbieter müssen bei Premium-SMS im Streitfall anhand eines
Einzelverbindungsnachweises das tatsächliche Anwählen von Premium-SMS-Nummern
belegen, lautete das Urteil (AZ: 81 C 629/03). Ansonsten brauche der Kunde
nicht zu zahlen. Im verhandelten Fall weigerte sich eine Kundin, den gesamten
Betrag der Monatsrechnung von 1307 Euro ihres Mobilfunkanbieters zu begleichen,
da sie die Richtigkeit der Rechnung anzweifelte. Ihr Glück: Ihre Telefonkarte
war zum Zeitpunkt der angeblichen Premium-SMS-Verbindungen gesperrt gewesen,
weil sie mit den Monatszahlungen im Verzug war. Aus diesem Grund erschien eine
Nutzung der Premium-SMS-Dienste unwahrscheinlich.
Deshalb hatte die Kundin nach Erhalt der besagten Rechnung auch beim Mobilfunkprovider einen Einzelverbindungsnachweis angefordert. Dieser lieferte aber nur eine Verbindungsübersicht mit der jeweiligen Anzahl der Verbindungen zu den verschiedenen Premium-Nummern. Dabei fehlte in einigen Fällen der Name des Drittanbieters. Der Mobilfunkanbieter begründete vor Gericht das Fehlen damit, dass er die entsprechenden Daten löschen musste. Speichern und die Weitergabe von Verbindungsdaten bis Abrechnung gestattetDer Amtsrichter hielt die lückenhafte Auflistung nicht für ausreichend und entschied zu Gunsten der Kundin. Den Beweislast dafür, dass ein Kunde Premium-SMS-Nummern willentlich angewählt habe, liege beim Mobilfunkanbieter. Das könne durch eine vollständige Auflistung der originalen Verbindungsdaten über die einzelnen Anwahlvorgänge in Form eines Einzelverbindungsnachweises geschehen. Durch die Sperrung der Karte spreche nicht einmal der Beweis des ersten Anscheins für den Provider. Außerdem treffe es nicht zu, dass der Anbieter die Verbindungsdaten löschen musste. Das Speichern und die Weitergabe von Verbindungsdaten an Dienstanbieter ist gestattet, solange dies für die Abrechnung erforderlich ist, heißt es in dem Urteil. Ähnliche Urteile haben die Gerichte in der jüngeren Vergangenheit auch zum Thema Mehrwertdienstnummern wie 0190 und 0900 gefällt. Beispielsweise müssen laut einer Entscheidung des Landgerichts Osnabrück Internetnutzer Kosten, die ohne ihr Wissen von Dialern verursacht werden, nicht bezahlen, solange der Telekommunikationsanbieter nicht beweisen kann, dass der User den Mehrwertdienst bewusst in Anspruch nahm. Auch der Bundesgerichtshof vertritt die Meinung, dass die Netzbetreiber das Missbrauchsrisiko bei 0190er-Nummern tragen. Wie berichtet hat heute das Bundeskabinett einen Gesetzesentwurf verabschiedet, der für mehr Verbraucherschutz bei Premium-SMS-Diensten sorgen soll. Anzeige:
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