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Gericht: Gezieltes Ausfiltern von E-Mails kann strafbar sein

17.01.2005
11:39

Verletzung des Post- und Briefgeheimnisses

Das gezielte Ausfiltern der E-Mails eines bestimmten Absenders kann strafbar sein. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in einem Streit zwischen einer baden-württembergischen Hochschule und einem ehemaligen wissenschaftlichen Mitarbeiter. Dieser war 1998 im Unfrieden aus der Hochschule ausgeschieden, hielt danach aber über den Mail-Server der Hochschule Kontakt mit dort beschäftigten Wissenschaftlern und Freunden. Das OLG gab in dem heute veröffentlichten Urteil - der bundesweit ersten obergerichtlichen Entscheidung zu diesem Thema - dem Ex-Mitarbeiter Recht. Dieser setzte damit die Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen gegen den für die Sperranordnung Verantwortlichen durch. (Aktenzeichen: ein Ws 152/04 - Beschluss vom 10. Januar 2005)

Die Hochschule hatte im Herbst 2003 veranlasst, dass alle von dem früheren Mitarbeiter stammenden oder an ihn gerichteten E-Mails technisch ausgefiltert wurden - ohne Benachrichtigung von Absender und Empfänger. Wer als Verantwortlicher für einen Unternehmens- oder Hochschulserver elektronische Briefe unterdrückt, macht sich dem Urteil zufolge wegen der Verletzung des Post- und Briefgeheimnisses strafbar. Etwas anderes gilt laut OLG bei Vorliegen eines besonderen Rechtfertigungsgrundes, beispielsweise bei der Abwehr drohender Virenangriffe. Den Ort der Hochschule nannte das OLG nicht, um das Ermittlungsverfahren, das am Anfang steht, nicht zu beeinträchtigen.

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Betreff Autor Datum
RE: selber schuld ... Rovin 18.01.05 21:30
RE: selber schuld ... rkf 18.01.05 14:57
selber schuld ... Rovin 18.01.05 06:27
  

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Quelle: teltarif.de: AGOF internet facts 2011-10, Erwachsene ab 14 Jahre