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| Festnetz | Internet | Mobilfunk | Handy & Co. | Meldung | Meinung | Service | 14.02.2012 |
Gericht: Gezieltes Ausfiltern von E-Mails kann strafbar sein17.01.2005
11:39 Verletzung des Post- und Briefgeheimnisses
Das gezielte Ausfiltern der E-Mails eines
bestimmten Absenders kann strafbar sein. Das entschied das
Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in einem Streit zwischen einer
baden-württembergischen Hochschule und einem ehemaligen
wissenschaftlichen Mitarbeiter. Dieser war 1998 im Unfrieden aus der
Hochschule ausgeschieden, hielt danach aber über den Mail-Server der
Hochschule Kontakt mit dort beschäftigten Wissenschaftlern und
Freunden. Das OLG gab in dem heute veröffentlichten Urteil - der
bundesweit ersten obergerichtlichen Entscheidung zu diesem Thema -
dem Ex-Mitarbeiter Recht. Dieser setzte damit die Einleitung
strafrechtlicher Ermittlungen gegen den für die Sperranordnung
Verantwortlichen durch. (Aktenzeichen: ein Ws 152/04 - Beschluss vom
10. Januar 2005)
Die Hochschule hatte im Herbst 2003 veranlasst, dass alle von dem früheren Mitarbeiter stammenden oder an ihn gerichteten E-Mails technisch ausgefiltert wurden - ohne Benachrichtigung von Absender und Empfänger. Wer als Verantwortlicher für einen Unternehmens- oder Hochschulserver elektronische Briefe unterdrückt, macht sich dem Urteil zufolge wegen der Verletzung des Post- und Briefgeheimnisses strafbar. Etwas anderes gilt laut OLG bei Vorliegen eines besonderen Rechtfertigungsgrundes, beispielsweise bei der Abwehr drohender Virenangriffe. Den Ort der Hochschule nannte das OLG nicht, um das Ermittlungsverfahren, das am Anfang steht, nicht zu beeinträchtigen.
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dpa / Marie-Anne Winter
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