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| Festnetz | Internet | Mobilfunk | Handy & Co. | Meldung | Meinung | Service | 15.02.2012 |
SMS-Gebühren dürfen nicht im Nachhinein berechnet werden17.10.2004
10:51 Entscheidend ist der Wortlaut der AGB
Hat ein Mobilfunkkunde
jeden Monat vertragsgemäß seine Handyrechnung bezahlt,
muss er nachträglich eingeforderte SMS-Kosten nicht
bezahlen. Das hat das Amtsgericht Dachau in einem Urteil
(AZ: 3 C 1275/03) entschieden, das jetzt veröffentlicht wurde.
Laut einem Berichts des
Handelsblatts hatte
in dem Urteilsfall ein nicht genanntes Mobilfunkunternehmen
einem Kunden für
angeblich erbrachte SMS-Leistungen insgesamt 235,22 Euro nachträglich
berechnen wollen. Die verspätete Berechnung entschuldigte das Unternehmen
den Angaben zufolge mit "technischen Problemen".
Der Kunde hatte allerdings bereits zuvor Rechnungen für die betroffenen Zeiträume erhalten und bezahlt. Da sich das klagende Unternehmen weder in seinen AGB noch auf den Monatsrechnungen etwaige Nachforderungen vorbehalten hatte, sei bei den Kunden ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, begründeten die Dachauer Richter ihre Entscheidung. Ein entsprechender Hinweis der Telefongesellschaft an ihre Kunden per Kurzmitteilung, dass trotz der monatlichen Abrechnung weitere Kosten im Nachhinein abgerechnet werden können, reiche dagegen nicht aus. Ähnlich hatte bereits das AG Kamen in einem früheren Fall aus dem Jahr 2000 entschieden: Auch dort erlaubten die Bestimmungen in den AGB keine nachträgliche Berechnung von SMS-Gebühren. Unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) bestehen dann keine etwaigen Nachforderungsansprüche für SMS-Gebühren mehr, da sie verwirkt sind. Anzeige:
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