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| Festnetz | Internet | Mobilfunk | Handy & Co. | Meldung | Meinung | Service | 15.02.2012 |
Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über Faircom19.09.2003
20:48 Ein Kunde will wissen, was Sache ist
Wegen der anhaltenden
Zahlungsschwierigkeiten der Firma
Faircom
hat vor wenigen Tagen ein Kunde einen Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über Faircom gestellt. Da die Faircom beim
AG Velbert registriert ist, wurde der Antrag von dem Leser zunächst
beim für Velbert zuständigen AG Wuppertal gestellt. Dieses hat
das Verfahren jedoch postwendend an das AG Bonn weitergeleitet,
da Faircom dort den Schwerpunkt seiner wirtschaftlichen Tätigkeit
hat.
Vom Amtsgericht Bonn erhielten wir die Auskunft, dass ein Richter über das Verfahren entscheiden muss. Dazu wird der Richter voraussichtlich zunächst den Schuldner und dann gegebenenfalls den Gläubiger hören. Über die zu erwartende Dauer des Verfahrens machte das Gericht keine Angaben. Diese hängt unter anderem von der Arbeitsbelastung des zuständigen Richters ab. Viele Firmen, insbesondere Aktiengesellschaften und GmbHs, sind verpflichtet, spätestens drei Wochen nach Entstehen einer Zahlungsunfähigkeit oder einer Überschuldung selbständig Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen. Dieses gilt grundsätzlich auch für das Konstrukt der GmbH & Co. KG, wie es Faircom gewählt hatte. Die Detailregelungen dazu sind in § 130a und § 177a HGB nachzulesen. Bei verspäteter Antragstellung sind die geschäftsführenden Personen mit bis zu drei Jahren Haft zu bestrafen. Der Leser, der den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat, wartet bereits seit über sechs Monaten auf Geld von Faircom. Die Drei-Wochen-Frist ist also erheblich überschritten. Doch argumentiert Faircom derzeit damit, dass man durchaus zahlungswillig sei und ausreichende Finanzmittel habe, aber wegen technischer Probleme ("Inkonsistenzen in der Datenbank") kein Geld anweisen könne. Wie dieser Fall von "Zahlungsunfähigkeit wegen Chaos" zu behandeln ist, geht nicht eindeutig aus dem Gesetz hervor. Andererseits bringt vorgenannte Aussage Faircom bzw. deren Geschäftsführer Herrn Roloff bezüglich eines anderen Paragraphen des Strafgesetzbuches in Bedrängnis: § 283b stellt es nämlich unter Strafe, Handelsbücher so (chaotisch) zu führen, dass man den Überblick über das Unternehmen verliert. Weitere Informationen zu Faircom:
Zwangsvollstreckung: Anzeige:
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