Im teltarif.de-
Forum tauchten vor einigen Wochen
Userbeschwerden über
o2 auf. Gegenstand war die Tatsache,
dass der Münchner Mobilfunk-Netzbetreiber auf seinen Rechnungen
Dienstleistungen von Fremdfirmen anonym bzw. unter dem Stichwort "Sonstige
Dienste" ohne weitere Angaben abrechnet. Betroffen sind auch Services, die man
gar nicht über das Mobiltelefon, sondern beispielsweise via Internet genutzt
hat, so zum Beispiel das Laden von Logos, Klingeltönen und Software.
teltarif-Leser: "o2 spezifiziert Datendienste nicht genau"
Ein teltarif-Leser berichtete: "Auf schriftliche Anfrage weigert sich o2,
die in Anspruch genommenen und meist mit 0,59 oder 1,00 Euro tarifierten
Dienste genauer zu spezifizieren. Weder die Art der Dienstleistung noch der
Drittanbieter werden genannt. So ist es dem Kunden nicht möglich, zu
überprüfen, ob die Dienste rechtmäßig abgerechnet wurden. Auf meiner
Mobilfunkrechnung tauchten nun schon zwei Monate hintereinander solche Posten
auf, ohne dass ich über diesen Mobilfunkanschluss via Internet oder GPRS-Datendienste in Anspruch genommen habe."
o2 lässt Abrechnungssystem jährlich checken
Die o2-Pressestelle erklärte auf Anfrage von teltarif.de, in solchen
Fällen überprüfe das Unternehmen die Rechnung des Kunden und versichere ihm,
dass das Rechnungssystem alle Verbindungen unter der Rubrik "Mehrwertdienste
(Daten)" korrekt ausgewiesen hat. "Gemäß Paragraph 5 TKV wird unser
Abrechnungssystem einmal jährlich durch einen öffentlich bestellten
Sachverständigen oder eine vergleichbare Stelle überprüft. Bei der
diesjährigen Überprüfung hat es erneut keine Beanstandungen gegeben", heißt es
weiter.
Unter der Rubrik "Mehrwertdienste (Daten)" stellt o2 nach Aussage der
Pressestelle durchgeführte Downloads (z.B. Spiele, Klingeltöne, etc.), welche
mittels Datenverbindung angefordert wurden, sowie den
MMS-Dienst in Rechnung. Für den Download dieser
Services hat der Kunde verschiedene Möglichkeiten der Nutzung. Er kann diese
unter Nutzung des WAP-GPRS Services oder auch über
einen PC/PDA mit Online-Zugang vornehmen.
Verbraucherschutz: "Im Zweifelsfall Daten anfordern"
Wir fragten nun Ralf Reichertz, Referatsleiter Recht bei der
Verbraucher-Zentrale Thüringen
e.V., wie der Verbraucherschutz zu diesem Problem steht. Demnach kann ein
Einzelverbindungsnachweis nach Paragraph 14 TKV nur für
Telefongespräche, nicht aber für die Nutzung von SMS
und Datendiensten verlangt werden. Solche Services können auf der Rechnung
zusammengefasst werden, so wie es im Falle von o2 auch geschieht.
Hat ein Kunde aber begründete Einwände gegen die Telefonrechnung, so
besteht nach Darstellung des Verbraucherschutzes die Möglichkeit, nach
Paragraph 16 TKV darauf zu bestehen, dass er eine Aufschlüsselung
des Verbindungsaufkommens bekommt. Ferner kann der Kunde fordern, dass eine
technische Prüfung des Anschlusses durchgeführt wird. Ein Prüfprotokoll ist
dem Kunden auf dessen Verlangen vorzulegen.
Die Verbraucherschützer stehen auf dem Standpunkt, dass der Anbieter
nachweisen muss, dass das Entgelt tatsächlich angefallen ist, so lange er die
Entgeltübersicht nicht zugeschickt und die technische Prüfung nicht
durchgeführt hat. Erst wenn die entsprechenden Unterlagen vorliegen, muss der
Kunde nachweisen, dass entsprechende Gespräche bzw. Downloads nicht getätigt
wurden.
Keine Nachweispflicht hat der Anbieter dagegen, wenn der Kunde verlangt
hat, dass die Verbindungsdaten gelöscht werden und das
Telekommunikationsunternehmen den Kunden darauf aufmerksam gemacht hat, dass
in diesem Fall kein Nachweis mehr möglich ist.
Fazit: Wenn ein Kunde die Korrektheit seiner Mobilfunkrechnung anzweifelt,
sollte er eine Entgeltübersicht nach Paragraph 16 TKV verlangen.
Ferner sollte er auf die Durchführung eine technischen Prüfung seines
Anschlusses sowie die Aushändigung des Prüfprotokolls bestehen.
Menüklicks können teuer werden
In diesen Zusammenhang passt eine Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen vom gestrigen Tage. In dieser
wird darauf hingewiesen, dass man sich insbesondere dann, wenn man gerade auf
ein neues Multimedia-Handy umgestiegen ist,
zunächst ausführlich darüber informieren soll, welche Funktionen das Gerät im
einzelnen bietet und welche Services dabei möglicherweise kostenpflichtig sind.
Die Verbraucherschützer warnten ausdrücklich vor dem wahllosen Klicken durch
das Menü, da man so möglicherweise auch unwissentlich kostenpflichtige Dienste
aktiviert, zumal Funktionen wie "News abonnieren", das WAP-Portal oder der
Internet-Zugang bei den neuen Handy-Generationen häufig automatisch bereits
freigeschaltet sind.