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| Festnetz | Internet | Mobilfunk | Handy & Co. | Meldung | Meinung | Service | 26.05.2012 |
Neues Urteil: Dialer-Kosten müssen nicht gezahlt werden22.03.2003
11:16 Bei Gebühreneinforderung muss bewusste Nutzung nachgewiesen werden
Opfer von Dialer-Fallen müssen die angefallenden Gebühren
nur dann zahlen, kann ihnen der Netzbetreiber, der die Dialer-Einwahlen einfordert, eine
bewusste Nutzung nachweisen. Ist dies dem Netzbetreiber nicht möglich, hat er keinen
Anspruch auf Bezahlung. Dies geht aus einem Urteil (Az. 11 O 433/02) des
Landgericht Kiel hervor, berichtet die Webseite dialerschutz.de.
Im behandelten Fall forderte die Deutschen Telekom von einem Kunden ein Betrag von fast 13 000 Euro für Dialer-Einwahlen. In konkreten Zahlen ausgedruckt hat sich das Opfer innerhalb von 17 Tagen 261 Mal über einen Webdialer der Firma Mainpean eingewählt. Das Gericht glaubte den Worten des Betroffenen, die Einwahlen seien unbewusst erfolgt. Als sich der Mann weigerte zu zahlen und auch ein Mahnbescheid keine Wirkung zeigte, erwirkte die Telekom einen Vollstreckungsbescheid, der von der elften Zivilkammer des Landgerichtes nun wieder aufgehoben wurde, berichtet dialerschutz.de weiter. Der zuständige Richter drehte bei seinem Urteil die Beweislast um: "Voraussetzung für die Entstehung eines Vergütungsanspruchs ist das Zustandekommen eines Vertrages über die Nutzung der Mehrwertdienste" so der Richter. "Für das Vorliegen der erforderlichen übereinstimmenden Willenserklärungen trägt die Klägerin (in diesem Fall die Deutsche Telekom) die Darlegungs- und Beweispflicht". Ein bewusstes Handeln des Beklagten konnte die Telekom allerdings nicht beweisen. Unter Berücksichtigung der Daten der Einzelverbindungsnachweise bezeichnete es der Richter zudem als "lebensfern" anzunehmen, dass der Beklagte eine Standardverbindung zu der teuren Mehrwertnummer angelegt habe. Das Gericht machte ferner darauf aufmerksam, dass die Telekom den Betroffenen frühzeitig über die sich summierenden Kosten hätte informieren müssen. Eine Berufung der Telekom ist nach dem aktuellen Stand der Dinge nicht zu erwarten. Zu einem ähnlichen Urteil kam Ende Januar bereits das Kammergericht Berlin. Anzeige:
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