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| Festnetz | Internet | Mobilfunk | Handy & Co. | Meldung | Meinung | Service | 15.02.2012 |
Faircom: Quam-Rückzahlungsforderung entfacht heftige Diskussion21.03.2003
16:46 Ist eine Kündigung ein Storno?
Unser Beitrag über die Rückforderung der Einmalzahlung
aus der Quam-Aktion bei Faircom
ist auf reges Interesse gestoßen. Die Redaktion erhielt zahlreiche Stellungnahmen.
Viele betroffene Kunden sind dabei der Ansicht, dass die
Beendigung bzw. Kündigung des Händler-Vertrages zwischen
Quam
und Faircom bzw. des Mobilfunkvertrages zwischen Quam und dem Kunden
keine unmittelbaren Auswirkungen auf den
Vertrag zwischen Faircom und den Kunden hat. Bedingung für die
Leistung der Einmalzahlung durch Faircom sei gewesen, dass der Kunde
einen Vertrag mit Quam schließt. Dieses sei erfolgt, und daher sei
die Zahlung trotz der Kündigung durch Quam nicht rückzahlbar.
Auch die Rechtsabteilung von Faircom bestätigt, dass der Vertrag zwischen Faircom und den Kunden noch besteht: Genau auf Grundlage dieses Vertrages habe Faircom einen Anspruch auf die Rückzahlung. Denn Bestandteil des Vertrages sei die Vereinbarung, dass bei der Stornierung des Mobilfunkantrages der Anspruch auf die Erstattung der Grundgebühr bzw. auf die Einmalzahlung erlösche, und schon geleistete Zahlungen unverzüglich zurückerstattet werden müssten. Die Rückzahlungsklausel stelle eine Beziehung zwischen der Einmalzahlung und dem Vertrag mit Quam her. Weil letzterer entfiele, würde auch der Grund für die Zahlung durch Faircom entfallen. Da sich die Rechtsabteilung von Faircom sicher ist, sollte man sich den Vertrag noch einmal genauer ansehen. Die besagte Klausel auf dem Bestellschein lautet: Wird der Mobilfunkantrag, z.B. aufgrund bewusst falscher Angaben vom Service Provider storniert, erlischt Ihr Anspruch auf die Erstattung der monatlichen Grundgebühr, bzw. auf die Einmalzahlung. Evtl. bereits ausgezahlte Beträge werden Sie nach Aufforderung zurücksenden. Dieser Regelung stimmen Sie ausdrücklich zu.Streit ist damit vorprogrammiert, insbesondere über die genaue Bedeutung des Wortes "storniert" aus obiger Klausel. Ein Storno ist nämlich etwas anderes als eine Kündigung. Ein Storno bewirkt in der Regel, dass ein Vertrag gar nicht erst zustande kommt, oder komplett rückabgewickelt wird. Bei Kunden jedoch, die von Quam angenommen worden waren, und die auch telefoniert und eine oder mehrere Monatsrechnungen bis zur Netzabschaltung erhalten haben, liegt kein Storno vor, sondern eine Kündigung durch Quam. Denn bereits geführte Telefonate lassen sich wohl kaum rückabwickeln. Herr Hallatsch schreibt zu diesem Einwand, dass "Verträge nicht nur nach dem Wortsinn, sondern nach dem Vertragssinn zu verstehen und ggf. gerichtlich auszulegen sind". Damit hat er zumindest bei Individualverträgen Recht, doch greift bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen zusätzlich §305c (2) BGB: "Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders." Nun kann man sich sicher streiten, ob die Einmalzahlung von Faircom vor allem als "Erstattung der Grundgebühr" gedacht war, wie Faircom das sieht, oder als "Barabgeltung statt eines zweiten Handys", wie mancher Kunde das sehen mag. Denn der Kunde hätte z.B. auch in jeden Quam-Shop oder zu jedem anderen Quam-Händler gehen können, um sich den "Online 3 Star" mitsamt Partnerkarte und zwei schicken Handys zu holen. Zwar hat Faircom mit einer bestimmten Möglichkeit der Nutzung der Einmalzahlung - nämlich der Grundgebührerstattung - geworben, doch könnte der Kunde durchaus andere Motivationen gehabt haben. Diese Zweifel über die Motivation des Kunden und den damit verbundenen Vertragszweck gehen jeweils zu Lasten von Faircom, siehe §305 (2) BGB. Zusätzlich erklärt Faircom, einen Anspruch aus §812 BGB auf Rückzahlung zu haben. Dieser Paragraph regelt die Rückgabe von Leistungen, die man ohne rechtlichen Grund erhalten hat. Die Rückgabe ist sogar dann erforderlich, wenn der rechtliche Grund erst im Nachhinein wegfällt. Hier stellt sich aber ebenfalls die oben bereits diskutierte Frage, ob die Einmalzahlung als "Grundgebührerstattung" oder als "Barersatz statt Handy" auszulegen ist. Es wird klar: Die rechtliche Situation ist nicht ganz trivial. Wer nicht zurückzahlt, riskiert, dass Faircom tatsächlich klagt, und bei einer ungünstigen Entscheidung des Gerichts auch noch Gerichts- und Anwaltskosten fällig werden. Dasselbe Risiko trifft aber auch Faircom. Es bleibt zu hoffen, dass einer dieser Fälle als Musterprozess auch vor den höheren Gerichten geführt werden kann, so dass die Kunden hier Rechtssicherheit erlangen. Anzeige:
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