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| Festnetz | Internet | Mobilfunk | Handy & Co. | Meldung | Meinung | Service | 14.02.2012 |
Telefonsex-Kunde will Rechnung nicht zahlen15.04.2002
16:29 Klage wurde abgewiesen
Anrufer von Sex-Hotlines können die Zahlung der
entsprechenden Telefonrechnung nicht mit Hinweis verweigern, dass
Telefonsex sittenwidrig und somit nicht gebührenpflichtig sei. Das
hat das Amtsgericht München in einem heute bekannt gewordenen
Urteil klar gestellt. Es wies die so genannte Feststellungsklage des
häufigen Hotline-Nutzers gegen die Telekommunikationsfirma mit dem
Hinweis ab, dass der Vermittler auf den Inhalt von Telefonaten keinen
Einfluss habe (Az.: C 38375/00).
Der Viel-Telefonierer wollte seine Rechnung über rund 3 000 Euro aber weiter nicht akzeptieren und legte gegen den Spruch des Amtsgerichts Rechtsmittel ein. Das Landgericht München I als Berufungsinstanz machte dem Kunden klar, dass eine nachträgliche Berufung auf Sittenwidrigkeit des gewünschten Sex-Geflüsters gegen Treu und Glauben im Geschäftsverkehr verstoße. Daraufhin nahm der Kläger sein Rechtsmittel zurück, die Klageabweisung der Vorinstanz wurde damit rechtskräftig (Az.: 19 S 14850/01 Landgericht München I). dpa / Thomas Michel
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