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| Festnetz | Internet | Mobilfunk | Handy & Co. | Meldung | Meinung | Service | teltarif.de | 16.03.2010 |
Mobilfunkunternehmen müssen ihren Kunden nach
einem Urteil des Landgerichts Memmingen die berechneten Gespräche
nachweisen können. Das Unternehmen könne sich nicht darauf berufen,
dass der Kunde in dem Mobilfunkvertrag auf die Speicherung der Daten
verzichtet habe, befand das Gericht in einem am Freitag
veröffentlichten Berufungsurteil. Das Einverständnis des Kunden zur
sofortigen Löschung der Daten sei nur dann wirksam, wenn er
eindeutig auf die für ihn nachteiligen Folgen hingewiesen worden sei
(AZ. 1 S 297/01).
Zweifle der Kunde die Rechnung an, müsse normalerweise das Mobilfunkunternehmen beweisen, dass er die fraglichen Gespräche tatsächlich geführt habe, sagte ein Gerichtssprecher. Dazu dürften die Firmen diese Daten 80 Tage lang speichern. "Verzichtet der Handybesitzer im Vertrag auf diese Speicherung, muss er beweisen, ob er ein Gespräch geführt hat oder nicht", sagte der Sprecher. Auf diese Folge der Beweislastumkehr müssten die Kunden jedoch im Vertrag klar und deutlich hingewiesen werden. Ein klein gedruckter Hinweis, dass eine Nachprüfung nicht mehr möglich sei, reiche nicht aus, da sie für einen Rechtsunkundigen nicht durchschaubar sei, befand das Gericht. Mit dem Urteil wies das Gericht die Berufung einer Mobilfunkfirma zurück, die damit von einer Kundin Telefongebühren eintreiben wollte. Die Kundin wollte eine Rechnung nicht vollständig bezahlen, in der ihr überwiegend Auslandsgespräche von rund 4 600 Mark (ca. 2 351 Euro) berechnet wurden. Sie bestritt, diese Gespräche in diesem Umfang geführt zu haben und erklärte sich bereit, nur die Hälfte der Gebühren zu zahlen. dpa / Thomas Michel
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