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| Festnetz | Internet | Mobilfunk | Handy & Co. | Meldung | Meinung | Service | 12.02.2012 |
Neue Serien-Abmahnung im Internet03.07.2001
18:10 Site-Betreiber dürfen bei Newsletter-Anmeldung angeblich nicht den Namen abfragen
Über ein Dutzend Betreiber von vor allem kleineren Internet-Seiten
haben in den letzten Tagen unangenehme Post von den Rechtsanwälten
Klinkert & Kollegen erhalten. Die Abmahnschreiben wurden auf
Veranlassung des kleinen
Vereins
"Gesellschaft zum Schutz privater Daten in
elektronischen Informations- und Kommunikationsdiensten e.V." erstellt.
Dieser hat nach eigenen Angaben knapp über 100 Mitglieder und damit vor
wenigen Tagen überhaupt erst die "Lizenz zum Abmahnen" erhalten.
Der Vorwurf des Vereins lautet, die abgemahnten Site-Betreiber würden
gegen das "Gesetz über den Datenschutz bei Telediensten"
(TDDSG)
verstoßen. Dieses schreibt in § 3, Absatz 4 vor, so wenige Daten wie
möglich zu erfassen, sowie in § 4, Absatz 1: "Der Diensteanbieter hat
dem Nutzer die Inanspruchnahme von Telediensten und ihre Bezahlung
anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch
möglich und zumutbar ist. Der Nutzer ist über diese Möglichkeiten
zu informieren."
Nun betreiben die abgemahnten Sites einen Newsletter-Service, der bei der Registrierung nicht nur nach der E-Mail-Adresse des Abonennten fragt, sondern auch nach dem Namen. Dass der Name abgefragt wird, sei nicht zwingend notwendig. Mindestens müsse nach dem Gesetz ein Hinweis angebracht werden, dass man den Newsletter auch unter Angabe eines falschen Namens (also per Pseudonym) bestellen könne. Den so verschickten Abmahnungen liegt jeweils eine Kostennota über 1.286,21 Mark bei. Kommentar von teltarif: Irgendwie wirkt der Vorgang lächerlich. Site-Betreiber fragen den Namen bei Newsletter-Anmeldungen in der Regel nicht ab, um damit Unfug zu treiben, sondern, um in den später verschickten Newslettern den Abonennten persönlich ansprechen zu können. Wer seine persönlichen Daten schützen möchte, weiß auch ohne Extra-Hinweis auf dem Anmeldeformular, dass er oder sie einen falschen Namen eingeben kann. Wenn man schon abmahnt, dann sollte man sich auf solche Site-Betreiber beschränken, die wirklich Missbrauch mit den Daten betreiben, also zum Beispiel E-Mail-Adressen an Versender von unerwünschter Werbe-E-Mail (SPAM) weiterverkaufen. Aber vermutlich zwingt der deutsche Paragraphen-Dschungel Site-Betreiber künftig nicht nur, den Hinweis anzubringen, dass man für Links auf externe Sites nicht haftet, sondern auch, dass man den Newsletter oder auch andere Dienstleistungen unter Pseudonym bestellen kann. Ohne diese Hinweise kann es teuer werden - eine Abmahnung kostet meist mehr, als das Hosting einer kleinen Site für mehrere Jahre! Anzeige:
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