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| Festnetz | Internet | Mobilfunk | Handy & Co. | Meldung | Meinung | Service | 14.02.2012 |
Mobilfunk-Händler haften für defekte Handys13.11.2000
13:55 Herstellergarantie ist nachrangig
Wie von Lesern immer wieder beklagt wird, drücken sich
Mobilfunkhändler gerne um ihre gesetzliche Gewährleistungspflicht:
Ist ein eben neu gekauftes Handy defekt, versuchen viele Verkäufer, den
Kunden an die Hotline oder den Reparaturservice des Herstellers zu
verweisen. Doch wie die Zeitschrift "connect" in ihrer am Donnerstag
erscheinenden Ausgabe berichtet,
ist dieses Verhalten unzulässig. Denn die Gewährleistungspflicht
trifft nach Paragraph 459 BGB immer den unmittelbaren Vertragspartner
des Kunden - also den jeweiligen Händler. Das gilt nach der jüngsten
Rechtsprechung auch für den Fall, dass es sich um ein
subventioniertes Handy handelt, das der Kunde im Rahmen eines
Mobilfunk-Vertrages gekauft hat. Zuletzt hat zumindest das Oberlandesgericht
Köln so entschieden (Az.: 6 U 14/99).
Die gesetzliche Gewährleistungspflicht hat stets Vorrang vor der Herstellergarantie. Innerhalb der gesetzlichen Fristen haftet daher der Verkäufer für schadhafte Handys. Er muss das Gerät umtauschen, wenn es nicht zu reparieren ist. Liegt eine Herstellergarantie vor, kann sie der Kunde ergänzend in Anspruch nehmen - zum Beispiel, wenn es die Händleradresse wegen Insolvenz nicht mehr gibt. Anzeige:
Meinungen und Erfahrungen der Community:
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