Mobilfunkgesellschaften brauchen selbst einen mehrmonatigen
Auslandsaufenthalt nicht als Grund für eine vorzeitige Kündigung
eines Laufzeit-Vertrages zu akzeptieren. Darauf weist die Zeitschrift "connect"
in ihrer am Donnerstag erscheinenden Ausgabe hin. Nach der geltenden
Rechtsprechung haben Handy-Besitzer nur dann eine Handhabe, ihren
Vertrag vor Ablauf der Mindestlaufzeit zu kündigen, wenn besondere Umstände bestehen. Allerdings wird die Frage, ob besondere Umstände
vorliegen, von den Richtern streng ausgelegt: Der Verlust eines
Handys zum Beispiel reicht nach einer Entscheidung des Amtsgerichtes
Düsseldorf (Az.: 235 C 8761/99) als Grund für die Vertragsaufhebung
nicht aus.
Will sich ein Handy-Besitzer vorzeitig von der Grundgebühr befreien, bleibt
ihm nur die Abtretung des Vertrages an Dritte. Anders sieht es beim Tod des
Mobilfunkkunden aus: Hier ist ein sofortiger Kündigungsgrund gegeben - unabhängig davon, ob dies im Vertrag oder den AGB vorgesehen ist.